Direkt zum Inhalt
Archiv 26. November 2013

17 Fakten zum Versicherungsschutz bei Weihnachtsfeiern

Weihnachtsmärkte, Advent und Lichterglanz: Das Jahresende rückt näher und die Belegschaften vieler Unternehmen treffen sich zu Weihnachtsfeiern. Erleiden Betriebsangehörige dabei einen Unfall, sind sie versichert. Grundsätzlich, aber es gibt Ausnahmen.

Nicht jeder Unfall auf einer Weihnachstfeier geniet Versicherungsschutz
Nicht jeder Unfall auf einer Weihnachstfeier geniet Versicherungsschutz

Werden Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit, auch an Sonntagen, vom Unternehmen veranstaltet, genießen Betriebsangehörige grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer die Feier selbst organisiert oder in seinem Auftrag organisieren lässt. Außerdem muss die gesamte Belegschaft zu der Feier eingeladen und ein wesentlicher Teil sowie der Chef selbst oder ein offizieller Vertreter dabei sein.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) weist darauf hin, dass die Feier von der Programmgestaltung her geeignet sein muss, den Gemeinschaftsgedanken der Belegschaft zu fördern. Dies wird dann regelmäßig der Fall sein, wenn beispielsweise neben einem Hallenfußballturnier oder einem Skirennen für sportlich Aktive auch ein Alternativprogramm für die nicht sportbegeisterten Mitarbeiter geboten wird.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist ausgeschlossen, wenn eine Feier außerhalb der Arbeitszeit von den Beschäftigten eigenständig ausgerichtet wird oder ein Teil der Beschäftigten nach dem offiziellen Ende des Betriebsfestes weiterfeiert. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Unternehmen die Feier billigt, so die BG BAU. Sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter die Feier auflöst, endet der Versicherungsschutz.

Ob die Feier in einem Restaurant, auf einem Weihnachtsmarkt, im Betrieb selbst oder an einem anderen Ort stattfindet, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Ebenso wie auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte ist der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Weihnachtsfeier versichert. Schlägt ein Beschäftigter aber einen Umweg ein, um vorher noch schnell eine private Besorgung zu erledigen, besteht kein Versicherungsschutz.

Während der offiziellen Feier sind die Beschäftigten bei allen Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung zusammenhängen. Dazu gehören auch sportliche Aktivitäten wie Tanzen oder die Teilnahme an Spielen.

Anzeige

Jeder Unfall während einer betrieblichen Feier unterliegt der Einzelfallprüfung. Wer etwa nach einem Glas Glühwein auf der Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss nicht um seinen Versicherungsschutz fürchten. Anders aber, wenn der Alkoholeinfluss die Ursache für den Unfall war. Dann kann der Unfallversicherungsschutz je nach Fallgestaltung versagt werden.

Passend zu diesem Artikel