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Rheinland-Pfalz 7. Oktober 2021

Änderung im Landesstraßengesetz beschlossen

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat mit dem Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz auch Änderungen im Landesstraßengesetz beschlossen.

Um vor allem Ersatzbauten nach der Flutkatastrophe schneller realisieren zu können, wurde das Landesstraßengesetz geändert
Um vor allem Ersatzbauten nach der Flutkatastrophe schneller realisieren zu können, wurde das Landesstraßengesetz geändert
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Verkehrsministerin Daniela Schmitt hatte die Vereinfachungen angeregt, um den Wiederaufbau der Straßen und Brücken in der von der Flut betroffenen Regionen zu beschleunigen. Gemeinschaftlich hat die Landesregierung somit die Weichen für einen zügigen Wiederaufbau in den von der Flut betroffenen Regionen gestellt.

„Mit den beschlossenen Erleichterungen sorgen wir dafür, dass der Wiederaufbau der Brücken und Straßen nach der Flutkatastrophe zügig vorankommt. Wir bauen bürokratische Hürden ab und beschleunigen so die Verfahren“, erläuterte Verkehrsministerin Daniela Schmitt. „Mit den Erleichterungen im Landesstraßengesetz, den bereits erfolgten Reparaturen und Straßenfreigaben sowie dem Wiederaufbaubüro des LBM speziell für das Ahrtal schaffen wir die Grundlagen für einen zügigen Wiederaufbau“, sagte Schmitt.

Die Regelungen

Die Gesetzesänderung ermöglicht, dass Straßen, die durch die Flut zerstört oder beschädigt wurden, schnellstmöglich wiederaufgebaut werden können. Ziel ist es, ein leistungsfähiges, übergeordnetes Verkehrsnetz wiederherzustellen.

Durch die Gesetzesänderung wird geregelt, dass Straßen, die durch die Flut zerstört oder geschädigt wurden, ohne lang dauernde Planfeststellungsverfahren wiederaufgebaut werden können. Ein Planfeststellungsverfahren ist in Fällen von Naturkatastrophen nicht erforderlich. Erhebliche Änderungen bleiben weiterhin planfeststellungsbedürftig.

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Eine erhebliche Änderung wäre beispielsweise der Bau von zwei Fahrstreifen, wo es zuvor nur eine Fahrspur gab. Sofern Straßen nach einer Naturkatastrophe wiederaufgebaut werden müssen und der Verlauf zum Schutz der Straße vor weiteren Naturereignisse verändert werden muss, ist ein veränderter Verlauf in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs möglich.

Zudem wird ermöglicht, unklassifizierte Straßen, in etwa Wald- oder Wirtschaftswege, befristet für den öffentlichen Verkehr zu widmen und somit in das klassifizierte Straßennetz aufzunehmen. Auch das dient der besseren Erreichbarkeit in den Regionen.

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