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Erste Frist endet am 19. Januar 2022

Alte Führerscheine umtauschen

Alte Führerscheine müssen schon bald gegen fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Achtung: Die erste Frist endet bereits am 19. Januar 2022.

Die alten Führerscheine müssen umgetauscht werden.
Die alten Führerscheine müssen umgetauscht werden.
Inhaltsverzeichnis

Die nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie (2006/126/EG; „Führerscheinrichtlinie“) aus dem Jahr 2006, die in Deutschland vollständig Anfang 2013 umgesetzt worden ist, beeinflusst vor allem die hiesige Gültigkeit von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen) bzw. begründet die Pflicht zu deren Umtausch in den nächsten Jahren.

43 Mio. alte Führerscheine betroffen

Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt lebenslang gültig. Nur auf den materiellen Ausweis (Führerschein) trifft dies nicht zu. So müssen in den kommenden Jahren insgesamt etwa 43 Mio. vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Papier- und Scheckkartenführerscheine bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Fälschungssicher und einheitlich

Die Umtauschaktion soll sicherstellen, dass Führerscheine künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein sollen. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

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In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer ihren Führerschein umtauschen müssen. Die Fristen regelt dabei ein zeitlicher Stufenplan. So soll eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

Jahrgänge 1958 und 1959

Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1958 und 1959 bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Diese müssen bis spätestens zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 und 1965 müssen den Umtausch ihrer alten Führerscheindokumente bis zum 19. Januar 2023 vornehmen.

Danach staffeln sich die Umtauschfristen unterschiedlich nach Geburtsjahr bei Führerscheinen in Papierform (vor 1999) und Ausstellungsdatum der Führerscheine in Scheckkartenformat (ab 1. Januar 1999).

25,00 Euro Bearbeitungsgebühr

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert auf Antrag über die örtlich zuständige Führerscheinstelle und – im Regelfall – ohne weitere Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 25,00 Euro.

Hinweis

Der Umtausch ist verpflichtend, d.h. wer weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders ist das bei Lkw- und Bus-Führerscheinen!

Im Ausland drohen ebenfalls Probleme, wenn man nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit dem alten Führerschein unterwegs ist.

Besonderheit Handwerk – Umschreibung Klasse 3

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt automatisch nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigung für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Danach können neben dem klassischen Pkw durch die Eintragung C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 t zGG weiterhin geführt werden. Die alte Klasse 3 ging sogar darüber hinaus. So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 t zGG möglich. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE.

Die Berechtigung mit Klasse 3 auch solche Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger).

Extra Anträge

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Möchte man also die vorgenannte Berechtigung bzw. Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 t zGG auch weiterhin erhalten, muss man dies beim Umtausch – als Antrag auf Verlängerung der eingeschränkten Klasse CE – extra beantragen.

Diese Option ist vor allem für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandwahrung der Berechtigung „CE 79“ ist mithin eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Die oben geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Weitere Änderungen in Planung

Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) plant derweil eine weitere Neuerung: Der digitale Führerschein soll kommen. Autofahrer in Deutschland sollen künftig den Führerschein bei Verkehrskontrollen auch auf dem Smartphone vorzeigen können. Die EU-Kommission habe sich klar zum digitalen Führerschein bekannt, hatte Scheuer Ende Oktober 2021 gesagt. Details zum Zeitplan dieses Projekts sind aber noch nicht bekannt.

Weitere Informationen zu der vorgenannten Sonderregelung finden Sie hier.

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