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Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat Erleichterungen für Wochenend- und Feiertagsarbeiten an Straßen- und Schienenbaustellen erlassen. Sie will damit „deutlich spürbare Bauzeitverkürzungen“ erreichen, heißt es in einem Brief von Verkehrsminister Hendrik Wüst an die Baugewerblichen Verbände.

Deutlich sprbare Bauzeitverkrzungen verspricht sich die Landesregierung von der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Mitgliedsbetriebe des Straßen- und Tiefbauverbands NRW hatten sich bei Wüst beklagt, die öffentlichen Auftraggeber wollten zwar zunehmend Wochenend- und Feiertagsarbeiten, doch stelle dies die Unternehmen vor erhebliche rechtliche und logistische Probleme.

In Zusammenwirken mit Arbeits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann habe er „Ausnahmeregelungen definiert, die es ermöglichen, in festgelegten Baustellensituationen Sonn- und Feiertagsarbeit unbürokratisch umzusetzen“, schreibt nun Wüst. „Außerdem“ habe er Umweltministerin Ursula Heinen-Esser „dafür gewinnen können“, dass deren Haus „den Sonn-und Feiertagsbetrieb von Mischanlagen wohlwollend begleitet“, um so den Nachschub vor allem an Asphalt zu sichern.

Mit Blick auf das Arbeitszeitgesetz wird vom Laumann-Ministerium nun argumentiert, die Beschleunigung der Bauarbeiten sei „zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ unumgänglich. Es gehe nämlich darum, Unfälle, Staus und zusätzliche Umweltbelastungen zu vermeiden. Auftraggeber wie Straßen.NRW sollten ihren beauftragten Firmen daher nach einer „Einzelfallabwägung“ die Erforderlichkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit als Abweichung von den üblichen Ruhezeiten schriftlich bestätigen. Diese Bescheinigung könne dann bei Kontrollen vorgelegt werden. Vergleichbare Regelungen wird es für Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw geben.

Mischanlagen, deren Genehmigung nicht an bestimmte Wochentage gebunden ist, können laut Umweltministerium auch am Wochenende betrieben werden, um Material für die dann laufenden Baustellen bereit zu stellen. Gilt die Zulassung bisher nur für Werktage, können die zuständigen Behörden eine Änderung „ohne immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren“ durchführen oder sie sollen „den Antragsteller eingehend beraten“, wie er zu einer Änderungsgenehmigung kommt.

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