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Bundesverwaltungsgericht stoppt Weiterbau der A 20

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums Schleswig-Holstein für den Neubau der A 20 im Abschnitt 4 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Im vierten Abschnitt zum Weiterbau der A 20 wird ein erneutes Heilverfahren notwendig

Der planfestgestellte knapp 20 km langen Abschnitt zwischen Wittenborn bei Bad Segeberg und der A 7 gehört zur „Nord-West-Umfahrung Hamburg", die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem Endausbau unter der Elbe hindurch bis nach Niedersachsen verlängert werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Klagen der beiden Umweltverbände Bund und Nabu und zweier privater Kläger zu entscheiden. Es hat auf die Klagen der Naturschutzverbände einzelne Fehler festgestellt, zahlreiche weitere Rügen jedoch zurückgewiesen. Das Verfahren der beiden privaten Kläger wurde ausgesetzt.

Einer der festgestellten Fehler betrifft das Verbot, den Zustand der von einem Vorhaben betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verschlechtern. Erst in der mündlichen Verhandlung des Gerichts wurde die Umplanung der Regenrückhaltebecken erklärt und zu Protokoll gegeben. Die damit zusammenhängenden Ermittlungen und Bewertungen waren nicht Aufgabe des Gerichtsverfahrens, sondern vielmehr eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens, das noch durchzuführen ist.

Weitere Mängel beziehen sich auf das Naturschutzrecht. Nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das europaweit bedeutsame Fledermaus-Habitat „Segeberger Kalkberghöhlen" mit 30.000 überwinternden Tieren sind nicht von vornherein auszuschließen und hätten deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft, die aber unterblieben ist. Im Hinblick auf den Artenschutz für die durch das europäische Recht besonders geschützten Fledermausarten bestehen entsprechende Defizite. Ferner hätte einem bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Hinweis auf weitere vorhabennahe Brutplätze einer geschützten Eulenart (Schleiereule) näher nachgegangen werden müssen.

Die festgestellten Fehler berühren nicht die Grundlagen der Planfeststellung, die im Übrigen unbeanstandet geblieben ist. Sie rechtfertigen daher nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese gilt bis zum Abschluss eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens.
„Diese Entscheidung zwingt uns zu einem erneuten Fehlerheilungsverfahren und wird uns absehbar noch einmal Jahre vom Weiterbau trennen“, kommentierte der Verkehrsminister von Schleswig-Holstein, Dr. Bernd Buchholz die Entscheidung und ergänzte: „Auch wenn wir in den kommenden drei bis vier Jahren nach dem heutigen Urteil keinen Spatenstich für die A 20 mehr hinbekommen werden, so ist unser gemeinsames Ziel, auf möglichst vielen Abschnitten – insbesondere zwischen der A 7 und Bad Segeberg zumindest Baurecht zu erlangen.“

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