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Young female engineer or architect suffering headache because of stressful job as exhausted employee concept on construction site background

Maßnahmen für den Ernstfall

Corona-Virus: Notfallplan für Betriebe

Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, ist vergleichsweise gering. Trotzdem sollten sich Betriebe für den Ernstfall wappnen.

Toilettenpapier und Desinfektionsmittel genießen derzeit eine hohe Nachfrage. Grund dafür ist das Corona-Virus. Über die Frage, ob das Schließen von Schulen und Betrieben sinnvoll ist, kann man sich streiten. Einig sind sich die Experten jedoch darüber, dass Panik die Situation nur verschlimmert. Ein kühler Kopf, wenn es den eigenen Betrieb dann doch trifft, ist sicherlich die beste Medizin. Eine heilende Wirkung hat ein Notfallplan. „Die Coronavorsorge für Unternehmen hat vier Dimensionen: das Verhalten der Angestellten, die Arbeitsumgebung und -bedingungen und nicht zuletzt eine gute und einheitliche Kommunikation innerhalb der Organisation,“ erklärt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Vizepräsidentin des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte VDBW.

Vorbeugen: Hygiene im Betrieb

Arbeitgeber haben grundsätzlich eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter: Sie müssen über mögliche Risiken informieren, diese minimieren und gegenüber den Mitarbeitern Empfehlungen zum Umgang mit dem Risiko aussprechen. Laut Wahl-Wachendorf können im Betrieb folgende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren:

  • Nieshygiene: Niesen oder husten Sie in die Armbeuge und drehen Sie sich dabei möglichst von anderen Menschen weg.
  • Taschentücher: Nutzen Sie Taschentücher nur einmal und entsorgen Sie sie sofort nach Benutzung in einem verschließbaren Mülleimer.
  • Handhygiene: Vermeiden Sie unnötige Handkontakte. Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich mit Seife für mindestens 20 Sekunden. Vermeiden Sie, unbewusst Ihre Augen, Ihren Mund oder Ihre Nase zu berühren.
  • Lüften Sie die Arbeitsräume mindestens viermal täglich für mindestens zehn Minuten.
  • Halten Sie Waschmöglichkeiten bereit. Stellen Sie wenn nötig zusätzliche Hände-Desinfektionsmittelspender auf.
  • Dienstreisen: Diese sollten aktuell auf das Nötigste beschränkt werden. Wenn es möglich ist, verschieben Sie Dienstreisen oder ersetzen sie durch Telefon- und Videokonferenzen.

Gute Vorbereitung gibt Sicherheit

Durch eine weitere Verbreitung des Coronavirus kann es passieren, dass ein Großteil der Mitarbeiter vorübergehend nicht zur Arbeit kommen kann. Daher sollten Unternehmen den Personalausfall sorgfältig planen, z.B. eine Rangliste erstellen, welche Funktionen im Betrieb unbedingt besetzt werden müssen, rät Wahl-Wachendorf. Für jede der Funktionen – je nach Wichtigkeit – sollte es eine oder mehrere Stellvertretungen geben. Wichtig ist auch, sich darauf vorzubereiten, wenn Beschäftigte während der Arbeit Krankheitssymptome zeigen, die auf eine mögliche Erkrankung mit dem Coronavirus schließen lassen. Ziehen Sie eine einen Betriebsarzt hinzu, um Maßnahmen zu besprechen, die für Ihren Betrieb nötig sein könnten. Zum Thema Coronavirus brodelt die Gerüchteküche, gerade im Netz werden auch zahlreiche Fehlinformationen verbreitet. Daher muss im Betriebes klar und ohne Panikmache kommuniziert werden. Benennen Sie interne Ansprechpartner und Personen, die Fragen beantworten und Entscheidungen treffen können. Eine Liste dieser Personen sollte für alle Mitarbeiter verfügbar sein. Auch sollten nur sachliche Informationen und klare Anweisungen weitergegeben werden, keine Spekulationen. „Ein guter Informationsfluss vermeidet Panik“, betont Wahl-Wachendorf.

Was tun im Verdachtsfall?

„Wer Umgang mit nachweislich infizierten Personen hatte, sollte unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, auch wenn man selbst keine Krankheitsanzeichen hat“, erklärt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Ob es sich tatsächlich um die Infektion handelt, kann nur ein Arzt feststellen, da die Symptome ähnlich einer Erkältung sind. Wie das Bundesamt für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erläutert, kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber führen. Einige Betroffene leiden auch an Durchfall. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen zur Arbeit kommt, können Sie ihn nicht zu einem Arztbesuch zwingen, ihm aber dringend dazu raten. Doch die Ursachen für Krankheitssymptome werden Arbeitgeber nicht erfahren. „Mediziner sind an die ärztliche Schweigepflicht gebunden“, sagt Schuster. Deshalb werde auf einer ärztlichen Bescheinigung nur stehen, ob ihr Mitarbeiter arbeitsfähig ist oder nicht. Andererseits dürfen Mitarbeiter im Verdachtsfall nicht einfach zu Hause bleiben, weil sie glauben, dass sie infiziert sind oder aus Sorge vor Ansteckungsgefahren, betont Schuster. „Das wäre Arbeitsverweigerung und kann eine Abmahnung zur Folge haben, gegebenenfalls sogar eine Kündigung“, warnt die Rechtsanwältin.

Wer zahlt den Lohn bei Quarantäne?

Allein das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen. „Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“, erklärt Rechtsanwältin Schuster. Wird eine Person unter Quarantäne gestellt, erstatte das Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die Gehaltszahlungen. Den Antrag müsse der Betrieb innerhalb von drei Monaten stellen. Betriebe können laut Schuster beim Gesundheitsamt einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags beantragen. Wird der Chef unter Quarantäne gestellt, erhält dieser ebenfalls einen Verdienstausfall vom Gesundheitsamt, erklärt Arbeitsrechtlerin Schuster. Die Entschädigung bemesse sich nach den Einnahmen des Vorjahres, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Auch hier gilt eine Drei-Monats-Frist für den Antrag.

Wen muss ich informieren?

Bei einem Corona-Fall im Team müsse der Arbeitgeber alle Mitarbeiter der Crew darüber informieren, die persönlichen Kontakt zu dem Erkrankten hatten, da die Gefahr einer Ansteckung besteht, sagt Schuster. Eine allgemeine Pflicht, die Kunden ebenfalls zu informieren, gibt es der Juristin zufolge nicht. „Wenn Ihr Mitarbeiter direkten Kundenkontakt hatte, ist es aber sicher ein guter Zug, auch die betroffenen Kunden zu informieren“, meint Schuster. Denn sonst würden sie später gegebenenfalls vom Gesundheitsamt über das mögliche Ansteckungsrisiko erfahren.

Haftungsfragen bei Corona

Die Frage, wer haftet, wenn Aufträge nicht pünktlich ausgeführt werden können, macht vielen Unternehmen Sorge. Ob Betriebe haften oder nicht, hängt laut Rechtsanwältin Schuster vom Inhalt der Verträge ab. „Sind darin Liefer- oder Erfüllungsfristen vorgesehen, haften Sie bei Verzug auf jeden Fall“, erläutert sie. Eine Ausnahme sei möglich, wenn der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung bei höherer Gewalt ausschließen und Epidemien dort explizit aufgeführt sind, so die Juristin. Allerdings seien die Anforderungen an einen Haftungsausschluss relativ hoch.

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