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Archiv 8. November 2018

Darauf müssen Sie achten

Was bringt die neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Bauunternehmen? Und worauf müssen Sie achten?

Rechtsanwalt Holger Seit, Geschftsfhrer der Landesfachgruppe Straen- und Tiefbau im Landesverband Bayerischer Bauinnungen.
Rechtsanwalt Holger Seit, Geschftsfhrer der Landesfachgruppe Straen- und Tiefbau im Landesverband Bayerischer Bauinnungen.

Wasserrechtliche Vorschriften spielen beim Bauen eine zunehmend wichtige Rolle (Vgl. grundlegend zum Zusammenwirken von Abfallrecht, Bodenschutz- und Wasserrecht bei Bauvorhaben: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2017, Az. 3 A 4.15). So gelten für sogenannte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 ff. Wasserhaushaltsgesetz - WHG) besondere Regelungen, um sicherzustellen, dass die Anlagen ohne nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften geplant, errichtet und betrieben werden. Die aufgrund des WHG zum 01.08.2017 in Kraft getretene neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat die vorher bestehenden Länderverordnungen abgelöst. Für die betroffenen Anlagen gelten u.a. Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe, Anforderungen an die Entwässerung, technische Regeln und Dokumentationspflichten.

Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung bestimmter Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, darf nur von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Mit Einführung der AwSV gelten nun einheitliche Grundlagen für die Anforderungen an die Überwachung und Zertifizierung von Fachbetrieben nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Aber auch (Zwischen-) Lager für Bodenaushub und Bauabfälle und Aufbereitungsanlagen sowie Lagerflächen für Straßenaufbruch und Lagerflächen können betroffen sein.

Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber mit der Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Anlagen und Anlagenteile einen Fachbetrieb nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 zu beauftragen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb nach § 62 AwSV ist.

Welche Anlagen unterfallen der AwSV?

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Die AwSV findet nur Anwendung auf ortsfesten Einheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AwSV). Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Aufbereitungsanlagen für Straßenaufbruch und Lagerflächen für Straßenaufbruch können Anlagen gemäß AwSV sein, wenn sie für mehr als sechs Monate betrieben werden und dort wassergefährdender Straßenaufbruch gelagert und/oder aufbereitet wird. (vgl. hierzu: LfU-Merkblatt Nr. 3.4/1, Stand: 03. Mai 2017 (aktualisiert August 2017), „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch – Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch“)

Sind Bauabfälle wassergefährdende Stoffe?

Bauabfälle sind als „feste Gemische“ gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 8 i.V.m. § 10 AwSV grundsätzlich „allgemein wassergefährdend“. Für sie gelten deshalb grundsätzlich die anlagenbezogenen Anforderungen der AwSV, wenn es sich um „ortsfeste Anlagen“ handelt und wenn sie nicht ausdrücklich als nicht wassergefährdend eingestuft werden.

Wann ist ein Bauabfallgemisch nicht wassergefährdend?

 Bauabfälle sind gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AwSV nicht wassergefährdend,

• wenn „das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf“. Das sind Materialien, die zu keinen nachteiligen Veränderungen von Gewässern führen können und ohne (wasserrechtliche) Einschränkungen eingebaut werden.

• oder wenn „das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (…) entspricht.“

Ist Ausbauasphalt bzw. Straßenaufbruch wassergefährdend?

Grundsätzlich ja. Das Umweltbundesamt (UBA) hat mit Schreiben vom 10.04.2018 klargestellt, dass es sich bei Ausbauasphalt um ein festes Gemisch handelt und dieses gemäß § 3 Abs. 2 Nummer AwSV grundsätzlich als allgemein wassergefährdend (awg) gilt. Das Bayerische Umweltministerium will allerdings unabhängig von der Positionierung des UBA aus fachlicher Sicht daran festhalten, „dass Ausbauasphalt ohne Verunreinigungen (PAK-Gehalt von maximal 10 mg/kg) und gering verunreinigter Ausbauasphalt (PAK-Gehalte von gt;10 bis lt;=25 mg/kg) ohne besondere Untergrundbefestigung gelagert werden können. Hierfür sind nach gegenwärtiger Rechtslage jedoch nach wie vor Einzelfallgenehmigungen durch die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde erforderlich." (Quelle: Rundschreiben des Bayerischen Umweltministeriums vom 31.07.2018, Az.: 78a-U8754.2-2015/20-48).

Sind Zwischenlager von Bauabfällen und Bodenaushub „ortsfeste Anlagen“ im Sinne der AwSV?

Zwischenlager von Bauabfällen (einschl. Bodenaushub) können als „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ in den Anwendungsbereich der AwSV fallen, wenn sie kontaminiert sind ( gt; Z 1.1 siehe oben) und länger als ein halbes Jahr bestehen.

Nicht unter den Anlagenbegriff fallen in der Regel Baustellencontainer oder Baustellentankstellen, da ihr Standort dem Baufortschritt angepasst wird und sie dementsprechend in sich ändernden betrieblichen Zusammenhängen betrieben werden. Zu letzterem zählen auch die Bereitstellungsflächen für Abfälle, sofern die Abfälle als wassergefährdend einzustufen sind.

Daraus folgt: Bauabfälle oder Bodenaushub, die länger als ein halbes Jahr in einem Zwischenlager gelagert werden und eine Belastung gt; als Z 1.1 aufweisen, bilden grundsätzlich ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie unterliegen grundsätzlich den technischen und organisatorischen Anforderungen der AwSV an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Welche Arten von Anlagen sind fachbetriebspflichtig?

Bei folgenden fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber mit der Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung der Anlagen und Anlagenteile einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb nach § 62 AwSV ist:

• unterirdische Anlagen,

• oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen (GS) C und D (siehe Seite 3),

• oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der GS B (siehe Seite 3) innerhalb von Wasserschutzgebieten,

• Heizölverbraucheranlagen der GS B, C und D (siehe Seite 3),

• Biogasanlagen,

• Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im intermodalen Verkehr und

• Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.

Ein Fachbetrieb muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Der „betrieblich Verantwortliche" muss eine einschlägige Ausbildung und ausreichende Kenntnisse nachweisen.

• Das eingesetzte Personal muss über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügen.

• Der Betrieb muss die erforderliche technische Ausstattung nachweisen (Geräte, Werkzeuge).

• Der Betrieb muss von einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (GÜG) oder einer Sachverständigenorganisation (SVO) zertifiziert sein.

• Die Zertifizierungsurkunde ist unaufgefordert bei der Beauftragung vorzulegen.

Der Fachbetrieb darf nur solche Anlagenarten errichten, instandsetzen, innenreinigen und stilllegen, für die er die Erfüllung der Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik und des Besorgnisgrundsatzes in § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gewährleisten kann. Fachbetriebe werden für zwei Jahre zertifiziert. Nach der Zertifizierung muss die SVO bzw. GÜG den Fachbetrieb unverzüglich in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der SVO oder GÜG überwacht wird. Die Zertifizierung muss nach § 61 Abs. 4 AwSV entzogen werden, wenn Arbeiten wiederholt fehlerhaft durchgeführt werden oder die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Ob ein Unternehmen eine Zertifizierung als Fachbetrieb benötigt, hängt von folgenden Faktoren ab:

• Gefährdungsstufe der jeweiligen Anlage, an der die Bauleistungen erbracht werden,

• ob es sich um Bauleistungen handelt, die unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, müssen dagegen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

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