Direkt zum Inhalt
Archiv 9. Februar 2016

Ergänzendes Planfeststellungsverfahren abgeschlossen

Mit dem Änderungsbeschluss für die Verkehrseinheit 1.3 der A 14 von Colbitz bis Dolle liegen jetzt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines weiteren Abschnitts der A 14-Nordverlängerung vor. Damit ist das vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschriebene ergänzende Verfahren abgeschlossen.

Auch wegen des Nachtkerzenschwrmers musste der Planfeststellungsbeschluss ergnzt werden
Auch wegen des Nachtkerzenschwrmers musste der Planfeststellungsbeschluss ergnzt werden

Der Planänderungsbeschluss wird zwei Wochen lang – in der Zeit vom 16. bis 29. Februar – öffentlich ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber allen als zugestellt, die vom Bau des knapp 11 km langen Autobahnabschnitts (voraussichtliche Kosten: rd. 77 Mio. Euro) betroffen sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Wenn dieser Fall eintritt, muss der Beschluss vom Gericht überprüft werden.

Das ergänzende Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt Dolle-Colbitz (VKE 1.3) war im Ergebnis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Januar 2014 erforderlich geworden. Zur Heilung der in der Begründung zum Urteil vom BVerwG aufgezeigten Mängel waren im Wesentlichen folgende Aufgaben abzuarbeiten:

Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur VKE 1.2 vom 05.03.2010 = gt; Herausnahme des nördlichen Stummels VKE 1.2N (ist bereits mit Planänderungsbeschluss vom 01.06.2015 erfolgt),

- ergänzendes Planfeststellungsverfahren für den neuen Gesamtabschnitt bestehend aus der VKE 1.2N und der VKE 1.3 mit neuer Umweltverträglichkeitsprüfung, neuer Öffentlichkeitsbeteiligung und neuer Gesamtabwägung,

- Prüfung der kumulativen Wirkung der militärischen Übungsstadt „Schnöggersburg“ und der A 14 in diesem Teilabschnitt auf die Vogelart „Ziegenmelker“,

Anzeige

- Ermittlung einer möglichen, artenschutzrechtlich relevanten signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos des Nachtkerzenschwärmers sowie Durchführung einer Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz wegen einer möglichen Verletzung des Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) für zwei Käferarten (Eremit, Heldbock).

Passend zu diesem Artikel