Direkt zum Inhalt

Fachgerechte Markierungen auf Straßen

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat nun die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“ (ZTV M 13), Ausgabe 2013 als zentrales Vertragsregelwerk für Straßenmarkierungen neu herausgegeben.

Die ZTV M 13 behandeln endgltige (weie) und vorbergehende (gelbe) Markierungen auf Straen

Diese ersetzen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“ (ZTV M 02), Ausgabe 2002. Die ZTV M 13 behandeln endgültige (weiße) und vorübergehende (gelbe) Markierungen auf Straßen, die aus Markierungssystemen hergestellt sind. Sie gelten nicht für Markierungen in Parkhäusern und auf Flugbetriebsflächen.

Markierungen sind Verkehrszeichen entsprechend §§ 39 ff. StVO und Markierungszeichen gemäß den „Richtlinien für die Markierung von Straßen“ (RMS FGSV 330/1 und FGSV 330/2). Markierungen werden durch Applikation von Markierungssystemen (Markierungsstoffe und Beistoffe) auf die Fahrbahn aufgebracht (aufgelegte Markierungen) oder in Aussparungen in der Fahrbahndecke eingebracht (eingelegte Markierungen).

Die ZTV M 13 behandeln Begriffe, Anforderungen, die Auswahl der Markierungssysteme, die Ausführung, Prüfungen, die Teilabnahme, den Liefernachweis, die Qualifikation des Personals, der Unternehmen und der Prüfstellen, die Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die Abrechnung sowie die Abzüge. 10 Anhänge ergänzen das Regelwerk, u.a. Musterprotokolle für die Eigenüberwachung, zur Prüfung der fertigen Leistung im Neuzustand und zur Praxisbewährungsprüfung.

Der Titel ist zum Preis von 28,70 Euro (19,10 Euro für Mitglieder der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) erhältlich beim FGSV Verlag erhältlich.

Passend zu diesem Artikel

OZG-konforme Genehmigung für  Kommunen

Gemeinsam mit dem Softwareanbieter Archikart Software AG hat infrest eine Lösung entwickelt, mit der Städte und Kommunen die Fachverfahren für den Antrag auf Sondernutzung sowie den Antrag auf (Oberflächen) Aufbruch ohne zusätzlichen Installationsaufwand digitalisieren können.