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Recht 3. August 2020

Geodaten werden jetzt veröffentlicht

Geologiedatengesetz (GeolDG) löst das Lagerstättengesetz von 1934 ab.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrat und Bundestag haben – trotz massiv geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken der gesamten Steine- und Erden-Verbände – dem Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG) zugestimmt.

Das GeolDG enthält neben der Pflicht der Behörden, geologische Daten dauerhaft zu sichern, auch die Regelung, diese Daten öffentlich nach einem zeitlich gestuften Fristenmodell bereitzustellen. Dadurch möchte man ein transparentes Verfahren bei der Endlagersuche erreichen. Einer Veröffentlichung der Daten wurde seitens der Verbände massiv widersprochen, da es sich hier um Betriebsgeheimnisse der Unternehmen handelt. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 2020 veröffentlicht. Das Gesetz ist damit gemäß § 40 zum 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt das Lagerstättengesetz von 1934 außer Kraft. Das GeolDG ist bis zum 31. Dezember 2024 einer Evaluation zu unterziehen.

Wichtigste Punkte des GeolDG:

  • Daten, die zur Produktions- und Grubensicherung erhoben werden, sind derzeit nicht betroffen (§2 Abs. 4).
  • Nachweisdaten (Name und Lage der Bohrung) sind zwei Wochen vor der Durchführung anzu- zeigen; sie werden spätestens nach drei Monaten veröffentlicht (§ 8, § 26).
  • Fachdaten (Messdaten und Aufnahmen sowie das Schichtenverzeichnis): Übermittlung muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchung an Behörde erfolgen. Sie werden nach Ablauf von 10 Jahren veröffentlicht (§ 9, § 27).
  • Bewertungsdaten (u.a. Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten): Über- mittlung spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten. Diese werden nicht veröffentlicht (§ 10, § 28).

Anhörung vor Veröffentlichung

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Den Verbänden ist es noch gelungen, einige verfahrensrechtliche Regelungen durchzusetzen. Hierzu zählen insbesondere, dass der Dateninhaber vor einer ausnahmsweisen Veröffentlichung anzuhören ist und dass die behördliche Entscheidung dem betroffenen Dateninhaber zuzustellen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 GeolDG). Ferner muss die Behörde sechs Wochen warten, bevor sie die Daten veröffentlicht.

In Bayern bleibt das Verfahren bis zum Erlass einer bayerischen Verordnung zum GeolDG derzeit wie gehabt:

Bohrungen und Erdaufschlüsse werden wie bisher

- nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) oder notwendige Verfahren, Anzeigen und Be- richterstattungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und dem Wasserrecht angezeigt und

- über die digitale Bohranzeige beim LfU gemeldet. (Dr. Stephanie Gillhuber, BIV)

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