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Baustellen 15. Juni 2022

A 39: War die Kündigung des Bauvertrages rechtswidrig?

Zum Beitrag „Bauarbeiten neu ausgeschrieben“ erreichte „Asphalt & Bitumen“ eine Stellungnahme des Auftragnehmers, dem der Bauauftrag von Seiten der Autobahn GmbH gekündigt wurde.

Ob die Kündigung des Bauvertrages rechtes war, werden wohl Gerichte entscheiden müssen
Ob die Kündigung des Bauvertrages rechtes war, werden wohl Gerichte entscheiden müssen
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Die Autobahn GmbH sah sich zu dem Schritt gezwungen, so ihre Darstellung in einer Pressemitteilung, da durch den Auftragnehmer für die Grundinstandsetzung zwischen den Anschlussstellen Winsen-West und Winsen-Ost ein Bauverzug von 2 Monaten mitgeteilt wurde.

Bauverzug ja – aber

Der Bauverzug von 8 Wochen fußt aus Sicht des Auftragnehmers aus mangelnder Planungsleistung des Auftraggebers. Dass die damit verbundene Mehrarbeit auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, wurde der Autobahn GmbH bereits Mitte April signalisiert.

Die Planung der Autobahn GmbH sah auf diesem Abschnitt der A 39 als Fahrbahnaufbau eine Asphaltkonstruktion auf einer relativ dünnen Schottertragschicht vor. Dies stellte sich im Verlauf der Baumaßnahme als bautechnisch nicht zielführend dar. Somit wurden in den Bauverlauf Planungsphasen eingeschobenen, bei denen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam nach Lösungen suchten. Letztlich wurden – mit zeitlicher Verzögerung – 2 geänderten Varianten für die ursprüngliche Bauweise angeordnet. Diese setzten eine erhebliche Mehrmenge an Schottertragschicht für die Maßnahme voraus. Waren ursprünglich 15.000 t Schotter geplant, mussten nun 45.000 t verbaut werden.

Das waren nicht die einzigen Leistungen, welche nachträglich durch den Auftraggeber gefordert wurden und die zu einem gestörten Bauablauf und Verzögerungen führten. Diese wurden verschärft, da durch die Terminverschiebung, Lieferprobleme auftraten.

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Zielführende Vorschläge für die Lösung des Problems?

Die baubetrieblichen Gründe für die Verzögerung stellte der Auftragnehmer der Autobahn GmbH dar. Diese entwarf einen „Lösungsvorschlag“, mit der aus ihrer Sicht die Einhaltung der vertraglichen Termine durchsetzbar sei. Leider enthielt dieser Vorschlag aus Sicht des Auftragnehmers keinerlei Erklärung, wie jene Optimierung auch bautechnisch umsetzbar ist. Der Auftragnehmer nahm dazu Stellung und signalisierte Gesprächs- und Optimierungsbereitschaft. Darauf wurde von Seiten des Auftraggebers, nach Aussagen des Auftragnehmers, nicht eingegangen.

In dieser Auseinandersetzung werden nun juristische Mittel geprüft.

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