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Archiv 8. Mai 2014

Angebotszugang bei Selbstabholern

Nimmt der öffentliche Auftraggeber durch seine Organisationsabläufe selbst Einfluss darauf, wann er die Post von der Deutsche Post AG durch seine Mitarbeiter abholen lässt, gilt ein Angebot als zugegangen, sobald es durch die Deutsche Post AG in die für den öffentlichen Auftraggeber bestimmte Postkiste eingelegt wird. Das entschied die Vergabekammer Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 02.08.2013 (Az.: 3 VK LSA 33/13).

Bei Selbstabholern gilt eine Postsendung als zugestellt, sobald sie sich in der Postkiste der Deutschen Post AG befindet.
Bei Selbstabholern gilt eine Postsendung als zugestellt, sobald sie sich in der Postkiste der Deutschen Post AG befindet.

In konkreten Fall schrieb der öffentliche Auftraggeber Bauleistungen aus. In der Bekanntmachung war der Submissionstermin und damit Frist für die Angebotsabgabe bestimmt. Als Anschrift zur Einreichung der Angebote wurde die Hausanschrift des öffentlichen Auftraggebers angegeben.

Ein Bieter hatte zulässigerweise sein Angebot mit der Post per Einschreiben geschickt. Dazu bekam er einen Auslieferungsbeleg, der den Zeitpunkt auswies, in dem die Sendung in die Postkiste des öffentlichen Auftraggebers bei der Deutsche Post AG gelegt wurde. Dieser Zeitpunkt war noch vor dem Schlusstermin für die Angebotsabgabe. Dem entgegen wies der Eingangsstempel des öffentlichen Auftraggebers eine Zeit nach dem Schlusstermin aus. Das Angebot des Bieters wurde infolge dessen als verspätet zugegangen gewertet und daher ausgeschlossen.

Zu Unrecht, wie die Vergabekammer Sachsen-Anhalt zutreffend feststellte. Das Angebot ist fristgerecht zugegangen. Entscheidend hierfür ist gemäß § 130 BGB der Übergang des Angebots in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis hiervon erlangen zu können. Maßgeblich für den Zugang ist im vorliegenden Fall also der Zustellungsvermerk der Post. (Dr. Lars Hettich)

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