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Betriebsrat kann Leiharbeit verhindern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorrübergehend eingesetzt werden sollen. Konkret beabsichtigte der Arbeitgeber, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn Leiharbeiter im Betrieb beschftigt werden sollen.

Zum Hintergrund der Entscheidung des BAG ist zunächst klarzustellen, dass gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen ist. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers dann verweigern, wenn diese Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Dem Arbeitgeber bleibt bei Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates die Möglichkeit, eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu beantragen. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird dann die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung geprüft. Entscheidend hierfür ist die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. In § 1 Abs. 1 des AÜG ist geregelt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher lediglich „vorrübergehend“ erfolgen kann. Es war nun jedoch fraglich, wie der Begriff „vorrübergehend“ zu verstehen war.

Das Urteil: Das BAG führte in seinem Beschluss vom 10.07.2013, abweichend von den Vorinstanzen, aus, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz enthalte, sondern die nicht nur „vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung“ untersage. Diese diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum anderen solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleihers in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes könne daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorrübergehend beschäftigt werden sollten.

Insgesamt blieb daher der Antrag des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich ersetzen zu lassen, erfolglos. Der Rechtsstreit verlangte von dem BAG jedoch keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorrübergehend“, da der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einsetzen wolle. Jedenfalls dies ist nicht mehr als „vorrübergehend“ zu werten.

Mithin ist für Arbeitgeber nunmehr zu beachten, dass eine dauerhafte Einstellung von Leiharbeitnehmern unzulässig ist. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung den Begriff „vorrübergehend“ näher definiert. (Dr. Daniel Stille)

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