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Baustellen

Bundesverwaltungsgericht kippt Weiterbau der A 20

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des 1. Abschnitts der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Der geplante Verlauf des 1. Bauabschnitts
Inhaltsverzeichnis

Der planfestgestellte Abschnitt, der – anders als möglicherweise andere Abschnitte der A 20 – keine Moore betrifft, ist Teil der in insgesamt 7 Abschnitte unterteilten „Küstenautobahn“ zwischen Westerstede und Hamburg und 13 km lang. Die A 20, die bisher von der deutsch-polnischen Grenze bis östlich von Bad Segeberg verläuft, soll nach ihrer Gesamtfertigstellung zusammen mit der A 28 eine Ost-West-Achse von der deutsch-niederländischen bis zur deutsch-polnischen Grenze bilden. Sie ist Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes und im geltenden Bundesverkehrswegeplan als Vorhaben des „Vordringlichen Bedarfs" eingestuft. Mit allein 121 km auf niedersächsischer Seite zählt die umstrittene A 20 zu den wichtigsten Infrastrukturprojekten des Bundeslands.

Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes

Geklagt hatten die Umweltorganisation BUND in mehreren Punkten sowie ein Landwirt. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klagen jedoch nur in einem Punkt recht: Derzeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung des nahegelegenen FFH-Gebiets "Garnholt" führt.

Das Gericht wies dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde Fehler bei der Prüfung nach, ob die vorhabenbedingte Zunahme der Stickstoffbelastung, die durch den geplanten Abschnitt der A 20 im Bereich der A 28 zu erwarten ist. Da die Schwelle von 0,3 kg pro Hektar und Jahr überschritten wird, führt dies zu einer Beeinträchtigung des Schutzgebiets "Garnholt".

Niedersachsens Verkehrsminister Bernd Althusmann sieht in dem Urteil einen „wesentlichen Schritt" für den Weiterbau der A 20, da „das Vorhaben über die notwendige Planrechtfertigung verfügt und – bei einer Behebung des vom Gericht beanstandeten punktuellen Mangels – grundsätzlich realisiert werden kann". Denn das Bundesverwaltungsgericht sah die gesetzliche Bedarfsfeststellung im Bundesverkehrswegeplan als verbindlich an. Das Urteil stellt den Bau der Autobahn also nicht in Frage. (MAI/RED)

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