Die technische Umsetzung
Für die Umsetzung gibt es ein klares Anforderungspaket was die Ausstattung bezüglich Isolierung sowie Aufzeichnung und Messung der Temperatur betrifft. Während die Isolierung schon klar geregelt ist, gibt es bezüglich der Temperaturermittlung zwar Vorgaben, ob diese allerdings von Bestand sein werden, ist aufgrund der derzeitigen Praxiserfahrungen noch ungewiss. Diese ergaben zu große Temperaturdifferenzen zwischen von den vorhandenen Systemen gemessenen Werten und jene mit Handthermometern ermittelten.
Für die Isolierung gilt: Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand-/Bodenaufbau inklusive des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) ≥ 1,65 m²K/W (bei 20 °C) aufweisen. Dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen.
Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200 °C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird.
Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung von zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand-/ und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand lt; 1,65 m²K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.
Noch nicht prozesssicher sind die Festlegungen zur Temperaturmessung. Erst Mitte Oktober dieses Jahres wurden die Anforderungen noch einmal modifiziert. Um eine sichere Überdeckung der Messsensorik mit Asphaltmischgut sicher zu stellen, wurden die Positionen für die Temperaturmessung verändert. Unverändert bleibt der Messprunkt 3 in der Mitte des Muldenbodens. Die anderen Messpunkte sollen in einem horizontalen Abstand zur Stirn- und Rückwand der Mulde zwischen 1,3 und 2,0 m angeordnet werden (und nicht mehr nur 1,0 m). Der vertikale Abstand auf das unterste Bodenblech der Mulde soll zwischen 0,3 und 0,5 m liegen und nicht mehr bei einem Drittel der Muldenhöhe.
Passend zu diesem Artikel
Straßen.NRW will an die positiven Erfahrungen aus den letzten beiden Jahren beim Einbau von Temperaturabgesenkten Asphalten (TA-Asphalt)anknüpfen und weitere Schritte gehen.
Um klimaneutral zu werden, benötigt die Stadt Zürich CO2 Negativemissionen. Dazu will der Stadtrat das CO2 der Klärschlammverwertungsanlage ab dem Jahr 2028 abscheiden und dauerhaft speichern.
Ein Video zeigt, wie ein Mitarbeiter vor Schichtende geht. Der Arbeitgeber kündigt dem Angestellten. Dieser klagt, weil die Aufzeichnung gegen das Datenschutzrecht verstoße. Die Gerichte waren uneins, nun hat das BAG entschieden.