Direkt zum Inhalt

Ein Gutschein für Nachträge?

Auch bei Lieferaufträgen kann es zu Nachträgen kommen, die im ursprünglichen Auftragsumfang nicht vorgesehen sind. Für solche Nachträge machte ein Lieferant im Verhandlungsverfahren eine ungewöhnliche Offerte: Er fügte seinem letzten Angebot einen Gutschein bei, der für evtl. anfallende Nachträge verwendet werden könnte.

Pfiffig: Ein Bieter bot fr eventuelle Nachtrge einen Gutschein an, damit kam er allerdings nicht durch und wurde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Das wiederum stellte die Vergabestelle vor erhebliche Probleme: Wie sollte man diesen Gutschein bewerten, wenn gar nicht vorhersehbar ist, ob er überhaupt eingelöst werden kann? Also eröffnete die Vergabestelle im Anschluss an die „letzte“ Verhandlungsrunde eine weitere Verhandlungsrunde, in der alle Bieter erneut ihre Angebote überarbeiten konnten, in der Hoffnung, dass der Gutscheinbieter sein Angebot bei dieser Gelegenheit überarbeitet. Das geschah auch so. Der Bieter erweiterte seinen Gutschein auf einen pauschalen Nachlass auf alle Leistungen, beantragte aber wegen der zusätzlichen Verhandlungsrunde die Nachprüfung. Ohne Erfolg: Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren zunächst eine bestimmte Verhandlungsrunde als die „letzte“ Runde bezeichnet, diese Erklärung aber später abändert und eine weitere Verhandlungsrunde eröffnet, solange dies in transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Weise geschieht.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Vergabestelle die erneute Verhandlungsrunde mit dem - gleichheitswidrigen - Ziel eröffnet, bestimmten, von ihr favorisierten Bietern, die im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde keinen Zuschlag erhalten hätten, die Möglichkeit zu schaffen, mit der Abgabe eines weiteren Angebotes denjenigen Bieter, der im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde den Zuschlag erhalten hätte, noch zu überbieten. In diesem Fall ist eine erneute Verhandlungsrunde unzulässig. In dem zu entscheidenden Fall lagen hierfür jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die weitere Verhandlungsrunde war daher vergaberecht-lich nicht zu beanstanden.

Der Gutschein allerdings führte zum Angebotsausschluss, denn er stellt einen pauschalen Nachlass dar, der in den Verdingungsunterlagen in dieser Form nicht zugelassen war. Infolge des pauschal eingeräumten Rabatts hat der Bieter nämlich nicht wie von der Vergabestelle gefordert, eindeutig bezifferte Preise für die Einzelpositionen seines Angebotes angegeben. Zudem hat er Ergänzungen an den von der Vergabestelle vorgegebenen Vertragsunterlagen vorgenommen, als er in sein Angebot eine Position „pauschaler Rabatt“ einfügte (KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2013, Az.: Verg 2/13).

Passend zu diesem Artikel