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Fast 24 Fakten zum Lametta im Büro

In der Adventszeit halten in vielen Büros wieder Kerzen, Schoko-Nikoläuse und Weihnachtsschmuck Einzug. Nicht alle Kollegen haben dabei denselben Geschmack. Was müssen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tolerieren?

Rechtliche Regelungen zu der Schreibtischgestaltung gibt es nicht. Wird der Arbeitsplatz jedoch zum Kundenkontakt genutzt, kann der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern Vorgaben machen

„Rechtliche Regelungen zu der Schreibtischgestaltung gibt es nicht”, weiß Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice, „allerdings können Chefs ihren Mitarbeitern Vorgaben machen, vor allem dann, wenn der Arbeitsplatz zum Kundenkontakt genutzt wird.” Denn trotz persönlicher Note muss die Arbeitsstätte einen professionellen Eindruck vermitteln.

Außerdem muss der Vorgesetzte dafür sorgen, dass der Betriebsablauf innerhalb der Belegschaft nicht gestört wird: So kann er beispielsweise eine blinkende Lichterkette am Schreibtisch eines Arbeitnehmers verbieten, wenn die Lichter die Kollegen stören. Dasselbe gilt auch für Räuchermännchen und Weihnachtsmusik: Beeinträchtigen Duft oder Musik die Konzentration der anderen Mitarbeiter, kann der Chef beides verbieten.

Die meisten Menschen verbringen viel Zeit an ihrer Arbeitsstelle. Warum also nicht gemeinsam mit den Kollegen einen Adventskranz anschaffen? „Stehen Kerzen auf dem Schreibtisch, muss der Arbeitgeber auf den Brandschutz achten. Denn das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ihn, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern am Arbeitsplatz keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Dies bezieht sich nicht nur auf besondere Gefahren durch die Arbeit selbst – etwa den Schutz eines Arbeitnehmers, der in einem Chemiewerk mit Säure hantiert – sondern auch auf allgemeine Gefahren wie die Vermeidung von Bränden”, so der Hinweis der D.A.S. Juristin. Daher kann der Chef auf Basis seines Haus- beziehungsweise Direktionsrechts offenes Kerzenlicht verbieten.

Erlaubt er Kerzen im Büro, sind jedoch auch die einzelnen Mitarbeiter in der Pflicht, für sicheren Umgang mit der stimmungsvollen Beleuchtung zu sorgen (Paragraph 15 ArbSchG). Das heißt konkret: Die brennende Kerze auf einer feuerfesten Unterlage abstellen, niemals unbeaufsichtigt lassen und beim Verlassen des Büros immer löschen! Außerdem sollten die Mitarbeiter wissen, wo sie im Notfall einen Feuerlöscher finden und wie er zu bedienen ist. Wird durch das Verschulden eines Arbeitnehmers ein Brand ausgelöst, drohen ihm hohe Schadenersatzforderungen.

Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr mit der Belegschaft zu beschließen. Doch nicht immer sind alle Mitarbeiter in der Stimmung, mit den Kollegen und dem Chef gemeinsam zu feiern. „Eine generelle Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier besteht für die Mitarbeiter nicht – zumindest in der Theorie”, erklärt Michaela Zientek. Allerdings sind unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob das Fest während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Ist dies der Fall, gilt generell: mitfeiern oder arbeiten. Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer also nicht teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen.

Wird wegen einer Feier der ganze Betrieb geschlossen, kann der Chef von einem feierunwilligen Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, mitzufeiern oder Urlaub zu nehmen. Dies wäre nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 5 AZR 242/70) eine unzulässige Zwangsmaßnahme. Bietet der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung ausdrücklich an, steht der Arbeitgeber vor der Wahl, ihm die Arbeit zu ermöglichen oder ihm einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Einfach zu Hause zu bleiben, ist jedoch nicht drin: Gibt es später Streit, muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass der Chef seine Arbeit an diesem Tag nicht wollte. Dies kann durch eine entsprechende Antwort des Vorgesetzten passieren, oder dadurch, dass er vor Zeugen vergeblich am Firmentor gerüttelt hat.

Findet das Plätzchenessen außerhalb von Arbeitszeit und Arbeitsstätte statt, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. „Allerdings darf in diesem Fall natürlich auch niemand alternativ zum Arbeiten verpflichtet werden”, ergänzt die D.A.S. Juristin. Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen: Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten.

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