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Urteile Arbeitsrecht 30. Juli 2021

Kein Urlaub von Urteilen

Manche Arbeitnehmer verplanen zu wenig Urlaubstage, andere zu viele. Beides kann zu Streit führen. 8 Urteile zum Thema Urlaub im Überblick.

Urlaub: Diese Urteile sollten Arbeitgeber kennen.
Urlaub: Diese Urteile sollten Arbeitgeber kennen.

Urlaub ist vor allem dazu da, dass sich Mitarbeiter erholen können. Manche Arbeitgeber greifen deshalb sogar tief in die Tasche und zahlen ihren Angestellten Urlaubsgeld. Trotzdem herrscht nicht immer Einigkeit, wenn es um freie Tage geht. Mal ist es die Urlaubsplanung, die für Streit sorgt, mal sind es handfeste Streitigkeiten um Urlaubsansprüche. Können sich Chefs mit ihren Mitarbeitern nicht einigen, landet ein Streit im schlimmsten Fall vor Gericht. Doch wie entscheiden die Richter in solchen Fällen? Hier ein Überblick

100 Prozent Kurzarbeit: Keine Arbeit und kein Urlaub?

Wegen Kurzarbeit war eine Arbeitnehmerin für drei Monate komplett zu Hause. Trotzdem pochte die Frau für diese Monate auf ihren vollen Urlaubsanspruch. Doch ihr Arbeitgeber machte das nicht mit und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Recht (Az. 6 Sa 824/20). Der Urlaub sei für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12 zu kürzen.

Arbeitsfreie Zeit mit dem Urlaubsanspruch verrechnen?

Ein Baubetrieb kann einem Bauleiter keine neue Arbeit zuteilen. Mündlich vereinbart er mit dem Mann deshalb, dass die arbeitsfreie Zeit mit dem Urlaubsanspruch verrechnet wird. Später besteht der Mitarbeiter auf seinen Urlaubsanspruch. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 13 Sa 602/20). Die arbeitsfreie Zeit sei nicht als Urlaub zu werten, weil es an einer unwiderruflichen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber fehle.

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Bundesarbeitsgericht: Urlaubstage verfallen nicht automatisch

Wegen 51 verfallener Urlaubstage verklagte ein Mitarbeiter seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Mann forderte rund 12.000 Euro Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az. 9 AZR 541/15): Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern erlischt nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber zuvor über den Anspruch und die Verfallsfristen informiert hat.

Dauerkrank und dann noch Urlaubsansprüche?

Weil ein Arbeitgeber versäumt, eine dauerkranke Mitarbeiterin darauf hinzuweisen, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende verfällt, klagt die Frau auf Auszahlung ihrer Urlaubsansprüche. Doch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 5 Sa 676/19) hat die Angestellte keinen Erfolg. Das Unternehmen habe die erkrankte Mitarbeiterin am Ende des Jahres nicht auf verfallende Urlaubsansprüche hinweisen müssen und der Urlaub sei verfallen.

Stundenweise Urlaub gewähren?

Das müssen Betriebe nicht! Jahrelang gewährte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch stundenweise Urlaub. Als er diese Praxis einstellte, reichte ein Mitarbeiter Klage ein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 11 Sa 39/17) stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Aus dem Bundesurlaubsgesetz ergebe sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen, sondern auf Werktage, so die Urteilsbegründung.

Krank melden aber Urlaub machen?

Ein Kündigungsgrund! Eine Mitarbeiterin meldete sich bei ihrem Arbeitgeber krank und verreiste. Ihr Arbeitgeber kam dahinter und stellte eine fristlose Kündigung aus. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 4 Sa 936/16). Schließlich können Arbeitgeber kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

Kündigung nach eigenmächtigem Spontanurlaub?

Zu Recht! Eine Arbeitnehmerin vereiste spontan und schrieb ihrem Chef eine E-Mail. Der revanchierte sich mit einer Kündigung. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Sa 87/18). Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist ein Kündigungsgrund, so das Urteil. Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist ein Kündigungsgrund, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Sie rechtfertige sogar eine fristlose Kündigung. Schließlich habe die Mitarbeiterin spätestens am zweiten Abwesenheitstag zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie nach Einschätzung des Gerichts falsche Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Tod eines Mitarbeiters: Urlaubsansprüche sind vererbbar

Nach dem Tod ihres Mannes verklagte eine Witwe dessen Arbeitgeber. Sie verlangte eine Vergütung für den Resturlaub, den ihr Gatte nicht genommen hatte. Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam die Frau recht (Az.: 9 AZR 45/16). Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitsnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs, lautet die Begründung. Mit dieser Entscheidung orientieren sich die BAG-Richter an der Rechtsprechung des EuGH. Denn im November hatten die Luxemburger Richter aufgrund der EU-Arbeitszeitrichtlinie entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht mit dem Tod eines Arbeitsnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis erlischt. Das hat Folgen für die Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes: So wird der vor dem Tod nicht mehr genommene Jahresurlaub Bestandteil des Vermögens und damit Teil der Erbmasse. Dabei haben Erben nicht nur Anspruch auf den bezahlten Erholungsurlaub, sondern beispielsweise auch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Anna-Maja Leupold

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