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Asphalt 7. Juni 2022

Verwendung von BKS an der Asphaltmischanlage bleibt steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat nun das bereits im November letzten Jahren getroffene Urteil zur Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut veröffentlicht.

Die Verwendung von Kohle am Asphaltmischwerk bleibt steuerfrei
Die Verwendung von Kohle am Asphaltmischwerk bleibt steuerfrei

Hintergrund des Urteils war, dass das Hauptzollamt (HZA) einem Unternehmen 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilte, Kohle „als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG – Herstellung von Asphalt" zu verwenden und dies 2018 widerrief, da keine Waren aus Asphalt, sondern lediglich Asphalt hergestellt werden. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des EnergieStG begünstigter Prozess.

Der Bundesfinanzhof erklärte nun, dass es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG handelt. Denn nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung (2018) wird eine Steuerentlastung für die Herstellung von Waren aus Asphalt gewährt. Zudem wird in der Vorschrift auch an anderer Stelle ausdrücklich zwischen Waren und Erzeugnissen sowie entlastungsfähigen Produktionsprozessen unterschieden, die nicht an die Waren- oder Erzeugniseigenschaft anknüpfen. Für die Auslegung können noch weitere Klassifikationen herangezogen werden. So ist Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt im Sinne der NACE-Klasse DI 26.82 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien).

Der Bundesfinanzhof weist auch darauf hin, dass im Übrigen der Widerruf der Erlaubnis, die sich ausdrücklich auf die Herstellung von Asphaltmischgut bezieht, auch nicht deshalb rechtmäßig ist, weil der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG mit Wirkung ab 2018 geändert wurde. Die Herstellung von Asphaltmischgut war vor dem Widerruf begünstigt und ist es auch nach der Änderung der Vorschrift, weil Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt anzusehen ist.

Die Urteilsbegründung finden Sie zum Herunterladen oder direkt beim Bundesfinanzhof.

Kostenfreier Download

BFH Urteil BKS am Asphaltmsichwerk.pdf (75.56 KB)

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