Der Fall: Die Frau fuhr mit dem Auto von einem Kundentermin zum nächsten. Auf dem Weg hielt sie bei einer Bäckerei, weil sie sich einen Coffee-to-go kaufen wollte. Doch beim Betreten des Ladens stürzte die Frau und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte das nicht als Arbeitsunfall an.
Das Urteil
Zu Recht, entschied das Thüringer LSG. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass auf dem Weg von einem zum anderen Kunden grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Durch den Abstecher in die Bäckerei habe die Arbeitnehmerin den versicherten Weg aber geringfügig unterbrochen.Der beabsichtigte Erwerb eines „Coffe-to-go“ sei ebenso wie die Nahrungsaufnahme eine höchstpersönliche Verrichtung, die unversichert ist. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Wie das LSG mitteilt, kann es noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesozialgericht angefochten werden. Anna-Maja Leupold