Direkt zum Inhalt
Urteil 30. Juli 2019

Ist Sturz beim Kaffee kaufen ein Arbeitsunfall?

Zwischen zwei Terminen bleibt manchmal Zeit für eine kleine Verschnaufpause. Wer die nutzt, um einen Stopp beim Bäcker einzulegen, riskiert allerdings seinen Unfallversicherungsschutz. Das zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, mit dem sich das Thüringer Landessozialgericht (LSG) auseinandersetzen musste.

Cheerful blond girl is receiving cup of coffee from barista. She is laughing. Focus on hands with hot beverage
Cheerful blond girl is receiving cup of coffee from barista. She is laughing. Focus on hands with hot beverage
Inhaltsverzeichnis

Der Fall: Die Frau fuhr mit dem Auto von einem Kundentermin zum nächsten. Auf dem Weg hielt sie bei einer Bäckerei, weil sie sich einen Coffee-to-go kaufen wollte. Doch beim Betreten des Ladens stürzte die Frau und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte das nicht als Arbeitsunfall an.

Das Urteil

Zu Recht, entschied das Thüringer LSG. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass auf dem Weg von einem zum anderen Kunden grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Durch den Abstecher in die Bäckerei habe die Arbeitnehmerin den versicherten Weg aber geringfügig unterbrochen.Der beabsichtigte Erwerb eines „Coffe-to-go“ sei ebenso wie die Nahrungsaufnahme eine höchstpersönliche Verrichtung, die unversichert ist. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Wie das LSG mitteilt, kann es noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesozialgericht angefochten werden. Anna-Maja Leupold

Passend zu diesem Artikel