Masterplan für Bundesfernstraßenbau
Das Verkehrsministerium von NRW hat den im Koalitionsvertrag angekündigten Masterplan zur Umsetzung des Fernstraßenbedarfsplans in Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Der Masterplan macht die wesentlichen Projekte im Bundesfernstraßenbau in den kommenden Jahren deutlich. Er zeigt, wie die Landesregierung die vom Bund beauftragten Straßenprojekte abarbeiten wird.
Für Nordrhein-Westfalen hat die Bundesregierung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 200 Straßenprojekte mit einem Volumen von mehr als 20 Mrd. Euro bis zum Jahr 2030 festgelegt. „Die Vielzahl der Projekte zeigt: Der Investitionsstau ist so groß, dass nicht alle Maßnahmen gleichzeitig gebaut werden können. Die Straßenbauverwaltung konzentriert sich zunächst auf Projekte zur Engpassbeseitigung“, sagte Minister Hendrik Wüst. „Mit dem Masterplan schafft die Landesregierung eine neue Transparenz über Projekte und ihre Abläufe. Die Landesregierung zeigt, was sie tut. Und sie muss tun, was sie zeigt.“
Der Masterplan dient als Steuerungsinstrument für den ausführenden Landesbetrieb Straßenbau.NRW. Er ist die Grundlage für ein verbessertes Projektmanagement, weil er das Vorgehen strukturiert. Planungs- und Baukapazitäten werden effizient eingesetzt. Mit dem Masterplan soll zum einen sichergestellt werden, dass nicht auf parallelen Strecken gleichzeitig gebaut wird, zum Beispiel auf der A 3 und der A 57. Zum anderen sollen die auf vielen Strecken anstehenden Brückenerneuerungen mit den Ausbauvorhaben sinnvoll zusammengeführt und vertaktet werden. Ausdrücklich erwähnt wird die A 45, die wieder zur Schwerlastroute ertüchtigt werden soll.
Die vordringlichen Projekte außerhalb der Engpassbeseitigung werden bezogen auf die Regierungsbezirke priorisiert. Kriterien für die Reihung waren Wirkung für das Gesamtnetz, die Entlastung der Anwohner – speziell bei Ortsumfahrungen – und der Bedarf der Wirtschaft.
Erst ganz am Ende steht der weitere Bedarf mit Planungsrecht. Diese Projekte sollen im Grundsatz nur dann kurzfristig in Angriff genommen werden, wenn Planungskapazitäten übrig sind. Ausnahmen sind möglich, wenn WB*-Vorhaben in engem Zusammenhang mit Projekten höherer Dringlichkeitsstufen stehen.
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