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Quarzfeinstaub 14. Februar 2020

Neue Staubgrenzwerte

Der Gesetzgeber hat in jüngster Zeit Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz neu definiert. Seit Januar 2020 gelten auch für Quarzfeinstaub neue Richtwerte.

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Nach Angaben des Bundesverbandes MIRO ist ab dem 20. Januar 2020 der von der EU-Kommission festgelegte Arbeitsplatzgrenzwert für Quarzfeinstaub in Höhe von 0,1 mg/m3 europaweit gültig. „Dieser Grenzwert wurde aufgrund der anerkannten krebserzeugenden Wirkung des lungengängigen Quarzfeinstaubes so festgelegt“, erklärt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer und Sprecher der Geschäftsführung des Bundesverbandes MIRO Walter Nelles. Arbeitsprozesse, in denen Quarzfeinstaub am Arbeitsplatz entsteht, sind nun in die europäische Krebsrichtlinie aufgenommen. „Einen strengeren Grenzwert konnten die Verbände im Gesetzgebungsverfahren abwenden“, betont Nelles und verweist in diesem Zusammenhang auf den vor rund 14 Jahren initiierten „Soziale Dialog Quarzfeinstaub“. Alle zwei Jahre findet im Rahmen von „NEPSI“ eine europaweite Umfrage zur Ist-Situation der Quarzfeinstaubprävention an den Arbeitsplätzen der Industrie statt. Nelles rät allen Unternehmen dringend, an dieser Umfrage bis zum 22. März teilzunehmen. „Die Krebsrichtlinie sieht ein konsequentes Schutzniveau vor, das unter anderem geschlossene Systeme, also vollständige Kapselung von bestimmten Anlagen, enthält.“

Für Deutschland gilt die TRGS 559 „quarzhaltige Stäube“, die kürzlich verabschiedet wurde. Sie beschreibt ein Schutzregime, mit dessen Hilfe es möglich sein sollte, den deutschen Beurteilungsmaßstab BM für Quarzfeinstaub in Höhe von 0,05 mg/m3 an den Arbeitsplätzen einzuhalten. Der BM darf jedoch nicht mit dem Europäischen Arbeitsplatzgrenzwert verglichen werden.

Seit 2019 neuer Grenzwert für A-Fraktion

Seit 01. Januar 2019 gilt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Fraktion) von 1,25 mg/m³ und zwar unmittelbar, da diesbezügliche Übergansfristen bereits zu diesem Zeitpunkt ausliefen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Staubgrenzwert an den Arbeitsplätzen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschritten ist. In Ausnahmesituationen darf dieser Grenzwert um das Achtfache überschritten werden, allerdings nur bis zu vier Mal pro Schicht und das jeweils nur für max. 15 Minuten.

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