Öffentliche Hand muss trotz Corona pünktlich zahlen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat einen Erlass getätigt, der den Institutionen der Öffentlichen Hand, wie Kommunen und anderen öffentlichen Auftraggebern, vorschreibt, dass sie in aller Regel ihre offenen Rechnungen begleichen müssen – Corona-Krise hin oder her.
Auch Argumente, dass derzeit niemand in der Buchhaltung säße, der elektronische Abrechnungen tätigen könne, niemand auf die Baustelle kommen könne zur Abnahme oder Ähnliches zählen nicht mehr.
Mit dem Erlass werden auch Regelungen getroffen, wie mit Bauzeitverlängerungen umgegangen wird. In der Regel werden somit Vertragsstrafen bzw. Schadensersatzansprüche hinfällig werden.
Inhalt des Erlasses sind:
- Wann eine Baumaßnahme gestoppt wird.
- Wie vertraglich mit einer Bauablaufstörung umgegangen wird.
- Wie Zahlungen zu leisten sind.
Gerade zur Zahlungsmoral hatte sich in der Bauindustrie Unmut geäußert, da sich insbesondere Kommunen sperrten, Rechnungen für bereits erledigte Aufträge zu bezahlen. Es gab Fälle, wo Auftraggeber der öffentlichen Hand sogar offen darauf verwiesen, dass es ja nun staatliche Rettungsschirme für Betriebe gebe.
Sicherstellung der Zahlungen
Im Erlass wird deutlich darauf hingewiesen, dass die öffentlichen Dienststellen gehalten sind, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen erfolgen kann. Auch Vorauszahlungen sind gegen Bürgschaftsleistungen möglich. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit muss nicht wie üblich handschriftlich erfolgen, sondern kann ausnahmsweise auch per Mail wenn eine eindeutige Zuordnung zur Rechnung gegeben ist.
Zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ein gesonderter Erlass vorgesehen.
Ergänzung am 30. März 2020: Den Erlass zu den vergaberechtlichen Fragen finden Sie hier [embed]https://www.baunetzwerk.biz/fristen-fuer-die-bauausfuehrung-koennen-verlaengert-werden[/embed]
Hier der Erlass mit dem Aktenzeichen 70406/21#1
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