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Arbeitsschutz

Pflicht: Vorsorge bei Arbeiten im Freien

Die sonnenintensive Zeit des Jahres hat begonnen. In den meisten Baubetrieben muss eine neue arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3 ) beachtet werden, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einschließt.

Inhaltsverzeichnis

Denn durch die Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung steigt auch das Risiko für Hautkrebserkrankungen wieder an. Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge am 18. Juli 2019 wurden Arbeitgeber daher rechtlich dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug auf natürliche UV-Strahlung anzubieten, wenn diese im Freien tätig und hierbei intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt sind. Dies betrifft vor allem Beschäftigte, die

  • im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen
  • jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)

Tätigkeiten im Freien ausüben.

Diesen muss eine solche Vorsorge angeboten werden.

Details zur Vorsorgeuntersuchung

Das Angebot ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen durch den Arbeitgeber auszusprechen. Die Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer ist nicht verpflichtend.

Die Angebotsvorsorge umfasst ein Beratungsgespräch und, sofern der Beschäftigte dies wünscht, auch ein Hautscreening. Die Vorsorge darf nur von einem Arzt durchgeführt werden, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Arbeitgeber, die dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Berufsgenossenschaft Bau angeschlossen sind, können sich zur Vereinbarung eines Termins für ihre Beschäftigten an diesen wenden.

Als Arbeitsschutzmaßnahme sind die Kosten der Vorsorge vom Arbeitgeber zu tragen. Die Vorsorge hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Dieser Vorsorgeanlass kann jedoch mit anderen Vorsorgeanlässen zusammengelegt werden.

Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unabhängig vom Angebot an persönlichen Schutzmaßnahmen. Die BG Bau bietet auch im Bereich der UV-Strahlung Arbeitsschutzprämien an, von denen Gebrauch gemacht werden sollte.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden (AMR 5.1).

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