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Regelung für pechhaltige Straßenausbaustoffe

Seit Jahresbeginn sollen keine teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffe mehr in Bundesfern- und Landesstraßen in Brandenburg wiedereingebaut werden. Mit einem Runderlass hat Brandenburg die Voraussetzungen dafür geschaffen.

Die bisher einzige Aufbereitungsanlage fr teerhaltigen Straenaufbruch befindet sich in den Niederlande

Mit dem Runderlass Nummer 16/2016 vom 14. November 2016 hat das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung in Abstimmung mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Regelungen des Bundes jetzt auch für Straßen im Land Brandenburg verbindlich eingeführt. Den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden wird dieses Vorgehen ebenfalls empfohlen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hatte mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 16/2015 vom 5. November 2015 neue Regelungen für den Umgang mit teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen für den Bereich der Bundesautobahnen und Bundesstraßen bekannt gegeben. Spätestens ab Januar 2018 soll der Einbau dieser Stoffe im Straßenkörper generell und insbesondere in Tragschichten von Bundesfernstraßen nicht mehr zugelassen werden.

Gemäß dem ARS sollen für Bundesfernstraßen zur Schadstoffeliminierung Verfahren der thermischen Verwertung bzw. Behandlung bevorzugt vorgesehen werden. Dies betrifft allerdings auch nicht gefährliche belastete Straßenausbaustoffe. Mit Blick auf eine ausgewogene Entsorgungssituation im Land Brandenburg wird dieser Ansatz von der Umweltverwaltung kritisch eingeschätzt, da die vorhandenen Entsorgungskapazitäten im Land Brandenburg bereits durch die Entsorgung des gefährlichen Straßenaufbruchs ausgeschöpft sind. Hier sollen alternative Entsorgungswege (Deponieverwertung, oberirdische Ablagerung) genutzt werden.

Dieser landesspezifische Weg wird von der Landesstraßenbauverwaltung bereits seit 2012 verfolgt, da seitdem ein höherer Standard bezüglich der Zuordnung der teer-/pechhaltigen Ausbaustoffe zum gefährlichen Abfall gilt. Für die als gefährliche Abfälle einzustufenden Materialien (ab PAK-Wert gt; 100 mg/kg) kommt ein Wiedereinbau in die Bundesfern- und Landesstraßen nicht mehr in Betracht. Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass es nur noch wenige geeignete Baumaßnahmen gibt, zum anderen aber sollen künftige Generationen entlastet werden.

Mit dieser Art der Entsorgung werden schadstoffhaltige Ausbaustoffe im Sinne eines Lebenszyklusansatzes der Straßenbauwerke aus dem Baustoffkreislauf ausgeschleust. Ziel ist es, die Aufwendungen zur Entsorgung der teer-/pechhaltigen Ausbaustoffe bei künftigen Erneuerungsmaßnahmen der Straßen zu senken und gleichzeitig die Belastungen nachfolgender Generationen beim Umgang mit schadstoffhaltigen Materialien im Straßenbau zu reduzieren.

Der Umgang mit pechhaltigen Straßenausbaustoffen wird in den „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14)“ geregelt. Der Geltungsbereich des Regelwerkes bleibt von den Vorgaben des Bundes bis auf weiteres unberührt; die einschlägigen technischen Regelungen finden lediglich im Bundesfern- und Landesstraßenbau keine Anwendung mehr.

Um dem Entstehen neuer Altlasten zu begegnen, insbesondere der Umleitung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch, z. B. verstärkt in Kreis- und Gemeindestraßen oder in den privaten Wegebau, ist aus Gründen der Vorsorge ein landesweit einheitliches Vorgehen sinnvoll. Den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg wird deshalb in Abstimmung mit dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Anwendung des Runderlasses empfohlen.

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