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Schriftform schützt vor Streitigkeiten

Bauverträge, also Verträge über die Ausführung von Bauvorhaben, sind auch in der Roh- und Baustoffindustrie immer wiederkehrende Verträge, die einer schnellen und reibungslosen Abwicklung bedürfen.

Ein schriftlicher Bauvertrag regelt Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer und gewhrleistet die ntige Rechtssicherheit.

Wenn Bauverträge mündlich und dementsprechend mit einem sehr geringen Regelungsumfang geschlossen werden, besteht die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, sind das Prozessrisiko und die Verteilung der sog. Beweislast von erheblicher Bedeutung. Grundsätzlich bedeutet Beweislast, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Regelung in einem Vertrag beruft, dies auch beweisen muss. Schon aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag also zwingend zu befürworten. Im Folgenden sollen die wesentlichen und schriftlich zu fixierenden Regelungen eines Bauvertrages benannt und erläutert werden, um die nötige Rechtssicherheit zu gewährleisten.

1. Vertragsbestandteile: In einem Bauvertrag sollten eingangs die Vertragsbestandteile benannt werden. In der Regel sind dies Beauftragungsschreiben, Aus-schreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis, Planungsunterlagen, Angebot des Auftragnehmers und Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen („VOB/B“), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung. Wegen der Vielzahl von Vertragsbestandteilen sollte auch vereinbart werden, dass diese in der vorstehenden Reihen- und Rangfolge gelten.

2. Leistungsumfang des Auftragnehmers: Bei dem Leistungsumfang des Auftragnehmers handelt es sich aus Sicht des Auftraggebers um die entscheidende Regelung eines jeden Bauvertrages, da festgelegt wird, was der Auftragnehmer für sein Geld tun muss. Es ist daher erforderlich, diesen Leistungsumfang durch konkrete und detaillierte Benennung der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Bauleistungen im Einzelnen zu beschreiben.

3. Vergütung des Auftragnehmers: Hier kommt zum einen der sog. Einheitspreis in Betracht. In diesem Fall werden Preise für die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers in einem Leistungsverzeichnis festgelegt. Die endgültige Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich dann aus der Summe der Einheitspreise aus dem Leistungsverzeichnis jeweils multipliziert mit den gemäß eines Aufmaßes vom Auftragnehmer erbrachten Massen/Mengen
zzgl. MwSt. Zum anderen kommt der sog. Pauschalfestpreis in Betracht. Dabei gilt, dass der Auftragnehmer für die Erbringung sämtlicher von ihm nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen einen pauschalen Preis zzgl. MwSt vom Auftraggeber erhält.

4. Ausführungsfristen: Zur Sicherstellung eines bestimmten Zeitrahmens für die Durchführung des Bauvorhabens ist es von großer Bedeutung, verbindliche Ausführungsfristen (siehe § 5 Abs. 1 VOB/B) zu vereinbaren. Insoweit sind mindestens der Beginn der Leistungen des Auftragnehmers und die Gesamtfertigstellung dieser Leistungen festzulegen. Im Falle einer Vertragsstrafregelung ist unbedingt die jeweils aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten.

5. Rechnung und Zahlungen: Auch Rechnung und Zahlung sollten im Vertrag geregelt werden, um Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. So kann z. B. festgelegt werden, dass der Auftragnehmer berechtigt sein soll, Abschlagsrechnungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen zu stellen. Auch die Fälligkeit solcher Abschlagsrechnungen sollte geregelt werden. Für die Schlussrechnung sollte die Fälligkeit auf einen Termin nach Fertigstellung der Bauleistung und Durchführung der Abnahme festgelegt werden. Die Schlussrechnung muss außerdem vom Auftragnehmer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form unter Ausweis der MsSt. aufgestellt und dem Auftraggeber zugeleitet werden. In jedem Fall sollte die Schlussrechnungsstellung die ordnungsgemäße Abnahme nach dem Bauvertrag voraussetzen.

6. Freistellung gemäß § 48b EStG: In steuerlicher Hinsicht sollte geregelt werden, dass der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen hat und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen ist. Zur Sicherheit sollte der Auftragnehmer außerdem verpflichtet werden, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen zu müssen. Sollte dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegen, sollte der Auftragnehmer in dem Bauvertrag verpflichtet werden, dem Auftraggeber unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. In diesem Fall oder in dem Fall, dass eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wird, sollte der Auftraggeber zu einem der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt berechtigt sein.

7. Abnahme: Im Bauvertrag sollte überdies klar geregelt werden, wann und wie nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme (s. §§ 12 Abs. 1, 12 Abs. 4 VOB/B) stattfindet. Insoweit sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, die Fertigstellung der vertraglichen Bauleistung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und diesem Abnahmebescheinigungen respektive sonstige relevante Unterlagen zu übergeben.

8. Mängelansprüche: Die Mängelhaftung sollte sich nach den Vorschriften der VOB/B richten. Für die Gewährleistungsfristen kann außerdem, je nachdem, ob verschiedene Gewerke Gegenstand des Bauvertrages sind, jeweils eine gesonderte Frist vereinbart werden.

9. Sicherheit: Sofern vom Auftraggeber eine Sicherheit gewünscht ist, kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu stellen hat; bei der Gestaltung einer solchen Klausel ist wiederum unbedingt die jeweils aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten.

10. Haftung: Hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers kann mindestens festgelegt werden, dass der Auftragnehmer bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig ist. Weiter kann geregelt werden, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten gegen ihn geltend machen, freizustellen hat. Dies würde zugunsten des Auftraggebers zu einer Reduzierung seines Haftungsrisikos führen.

11. Sonstige Bestimmungen: In den sonstigen Bestimmungen sollte eine Schriftformklausel aufgenommen werden, nach der nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und die weiter festgelegt, dass auf die Schriftform nur schriftlich verzichtet werden kann. Weiter sollte eine sog. salvatorische Klausel für den Fall von unwirksamen Regelungen in dem Bauvertrag respektive Vertragslücken aufgenommen werden. Bezüglich dieser Klauseln ist allerdings zu beachten, dass diese dann unwirksam sein können, da diese eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei begründen könnten, wenn es sich bei dem jeweiligen Bauvertrag um AGB handeln sollte.

Fazit: Vor dem Hintergrund der dargelegten wesentlichen und schriftlich zu fixierenden Regelungen eines Bauvertrages zeigt sich, dass eine gewisse Regelungs-dichte erforderlich ist, um einen Bauvertrag rechtssicher zu gestalten. Allerdings wird dadurch auch sichergestellt, dass eine schnelle und reibungslose Vertragsabwicklung zumindest ermöglicht wird und das von den Parteien Gewollte im Zweifel auch vor Gericht bewiesen werden kann. Keinesfalls sollte auf eine wie auch immer geartete schriftliche Fixierung der wesentlichen Regelungen verzichtet werden, da die Gefahr zu groß ist, sich trotz eines Vertrages nicht zwingend zu „vertragen“. (Dr. Philipp Weiner) leer

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