Direkt zum Inhalt

Teer muss nicht unbedingt thermisch verwertet werden

„Öffentliche Auftraggeber dürfen den Bietern in Vergabeverfahren über Entsorgungsdienstleistungen die Art der Entsorgung nicht nach freiem Ermessen vorschreiben“, so Rechtsanwalt Dr. Olaf Konzak von der Kanzlei LLR. Das gilt auch bei teerhaltigem Straßenaufbruch.

Die bisher einzige Aufbereitungsanlage fr teerhaltigen Straenaufbruch befindet sich in den Niederlande

Hintergrund dieser Aussage ist der von Remex gemeinsam mit der Kanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte (LLR) gewonnene Vergabestreit vor dem Oberlandesgericht München. Das Staatliche Bauamt Würzburg hatte als Vergabestelle in einem europaweiten Vergabeverfahren die Entsorgung von 36.000 t teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch ausgeschrieben und dabei die thermische Verwertung vorgegeben.

Gegen diese zwingende Vorgabe ist die Remex Mineralstoff GmbH erfolgreich vorgegangen. Das OLG München gab dem Nachprüfungsantrag gegen die bindende Vorgabe der thermischen Verwertung in Ausschreibung der Bayerischen Straßenbauämter zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch statt.

Denn öffentliche Auftraggeber haben abfallrechtliche Vorgaben wie die Abfallhierarchie bei der Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts zu berücksichtigen und müssen, wenn sie eine bestimmte Entsorgungsoption vorgeben wollen, im Hinblick auf die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einen Vergleich mit anderen, nicht offensichtlich minderwertigeren Entsorgungsoptionen anstellen und dokumentieren. Das OLG stellte klar, dass dem grundsätzlich weiten vergaberechtlichen Leistungsbestimmungsrecht öffentlicher Auftraggeber durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die dort in § 6 normierte Abfallhierarchie Grenzen gesetzt sind. Außerdem wurde das Argument gewertet, dass die thermische Verwertung derzeit nur in einer Anlage in den Niederlanden möglich ist und dieser Entsorgungsweg aufgrund der weiten Transportwege zur Anlage nicht die umweltschonendste Behandlungsoption darstellt. Außerdem wies das OLG darauf hin, dass die Oberste Bayerische Baubehörde in einem Schreiben vom 29.1 November 2017 den Wiedereinbau von aufbereiteten teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Staatsstraßen für zulässig erklärt hat.

Passend zu diesem Artikel