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Archiv 7. Oktober 2013

Teurer Schreibfehler

Im Leistungsverzeichnis für eine Straßensanierung ist der Vergabestelle in der Position „Abbruch der alten Asphaltdecke“ ein verhängnisvoller Schreibfehler unterlaufen. Statt 3.600 m² waren dort nur 2,6 m² angegeben.

Ein Rechenfehler in einem Leistungsverzeichnis fr Straensanierung beschftigte das OLG Dresden.
Ein Rechenfehler in einem Leistungsverzeichnis fr Straensanierung beschftigte das OLG Dresden.

In dem 130 Seiten starken Verzeichnis fiel dieser Fehler weder der Vergabestelle noch dem bezuschlagten Bieter auf. Der hatte diese winzige Fläche bepreist, als würde der Abbruch in reiner Handarbeit vorgenommen: Der Abbruch war mit 186 Euro angesetzt, also etwas über 70 Euro/m². Eine eigentlich vernachlässigbare Position.

Auf der laufenden Baustelle bemerken nun beide Parteien, dass die Flächenangabe falsch ist. Doch wie sollte nun damit umgegangen werden? Darf der Bieter auch für die 1.386-fach größere Fläche den hohen Einheitspreis beanspruchen, obwohl er nun große - und damit kostensparende - Maschinen einsetzen kann? Nein, sagt das OLG Dresden: Bei solch einer erheblichen Mengenmehrung, die beide zuvor nicht erkannt hatten, greifen die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Danach ist der Vertrag anzupassen, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nach Vertragsabschluss als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der richtigen Sachlage nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Maßgebliches Kriterium der Anpassung ist dabei die Zumutbarkeit. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Damit ist für den vorliegenden Fall auf die Regelung des § 632 BGB zurückzugreifen, nach dessen Absatz (1) eine Vergütung geschuldet ist und nach dessen Absatz (2) die übliche Vergütung, soweit keine andere bestimmt ist, als vereinbart anzusehen ist. Dem Auftragnehmer steht damit nur der ortsübliche Preis zu, der beim Maschineneinsatz bei gerade einmal acht Euro/m² liegt. (OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011, Az.: 1 U 571/10) (Dr. Lars Hettich)

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