Exakt geht es um den neuen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zu Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen im Heißeinbau, der durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt wurde.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hatten im Vorfeld zur Entscheidung einen Antrag auf eine achtjährige Übergangsfrist gestellt, da der vorgesehene Grenzwert für Dämpfe und Aerosole von 1,5 mg/m³ deutlich unter den derzeit gemessenen Werten liegen würde und nur die Umrüstung bzw. Ausstattung aller Asphaltfertiger mit Absaugeinrichtung bei gleichzeitigem Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt Aussicht auf Erfolg verspräche.
Grenzwert festgeschrieben
Nach der Tagung des AGS am 19./20.11.2019 hat dieser den AGW in einer Höhe von 1,5 mg/m³ (gemessen nach Bitumenkondensat-Standard) für die Bitumensorten Destillationsbitumen und Air-Rectified-Bitumen festgelegt. Dieser Grenzwert wird nunmehr in der TRGS 900 festgeschrieben und durch das BMAS im Ministerialblatt verbindlich eingeführt werden. Darüber hinaus wird dieser Grenzwert für die Bereiche Walz- und Gussasphalt sowie für Bitumen- und Polymerbitumenbahnen bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
Fünfjährige Frist
Damit hat die Branche eine fünfjährige Frist, um diesen festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert durch geeignete Maßnahmen wie den Einsatz von Asphaltfertigern, die die Dämpfe absaugen, umzusetzen und den Einsatz von derzeit noch nicht genormten temperaturabgesenkten Asphalt im Regelwerk zu verankern. In diesem Zusammenhang haben die Arbeitgeber im AGS sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine fünfjährige Übergangsfrist für den AGW nicht ausreichend sein wird.
Suche nach einer Branchenlösung
Es wurde darüber hinaus vereinbart, dass die Bauwirtschaft zusammen mit der BG Bau eine Branchenlösung erarbeitet, die die Möglichkeiten zur Reduzierung von Dämpfen und Aerosolen aufzeigt und damit die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützt. Im Mai 2022 ist dem AGS ein erweiterter Bericht zum Sachstand vorzulegen. Danach wird zu entscheiden sein, ob ein erneuter Antrag eine Übergangsfrist oder eine Verlängerung des AGW zu stellen ist.