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Archiv 6. März 2017

Kabinett beschließt Novelle

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossen. Veränderungen gibt es insbesondere bei der Öffentlichkeitsbeteiligung. Gleichzeitig werden die Vorschriften des UVP-Gesetzes neu gegliedert und klarer gefasst. Klarstellungen gibt es bezüglich der UVP bei Änderungsvorhaben. Der Entwurf hat auch Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren nach BImSchV.

Auch in der 7. Auflage der Fachgesprche von Mller BBM geht es um Emissionsschutz
Auch in der 7. Auflage der Fachgesprche von Mller BBM geht es um Emissionsschutz

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung werden das UVP-Gesetz und andere Vorschriften an die neuen europäischen Standards angepasst.

Die neue Richtlinie sieht unter anderem Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Künftig soll die Information der Öffentlichkeit verstärkt auf elektronischem Wege erfolgen. Hierfür sollen im Bund und bei den Ländern jeweils zentrale Internetportale eingerichtet werden. Damit erhalten die Bürgerinnen, Bürger und Umweltverbände auf unkomplizierte Weise direkten Zugang zu den UVP-Unterlagen über das Internet.

Mit der Neufassung sollen zugleich bisherige Umgehungsmöglichkeiten durch die sogenannte „Salami-Taktik" beseitigt werden. Bislang konnten Investoren einer UVP-Pflicht entgehen, indem sie ein großes Vorhaben in mehrere kleine Vorhaben aufteilten, die nacheinander zugelassen wurden. Mit dem neuen Gesetz soll auch in solchen Fällen künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht sein. Wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz zeitnah verabschieden, können die Regelungen noch vor der Sommerpause in Kraft treten.

Neben dem Gesetzentwurf einher geht die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren“ die der Anpassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) dient.

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