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Steuern und Recht 30. Dezember 2022

Was sich 2023 ändert

Mit dem Jahreswechsel ändern sich einige Regelungen für Unternehmen und Beschäftigte. Wir haben einige wichtige für den Bau aufgelistet.

Gute Aussichten: 2023 gibt es unter anderem mehr Geld
Gute Aussichten: 2023 gibt es unter anderem mehr Geld
Inhaltsverzeichnis

Tariflohn steigt und Wegestreckenentschädigung kommt

Die Tarifpartner im Bauhauptgewerbe hatten weitere Lohnsteigerungen vereinbart. So steigt der Lohn ab dem 1. April 2023 erneut: bei Beschäftigten in Westdeutschland um 2 %, in Ostdeutschland um 2,7 %. Bereits zum Jahresbeginn muss für die Beschäftigten eine Wegestreckenentschädigung gestaffelt nach Kilometern gezahlt werden.

  • Für Anfahrtswege bis zu 50 km bekommen die Beschäftigten demnach vom 1. Januar 2023 an 6 Euro. Ein Jahr später steigt die Entschädigung auf 7 Euro.
  • Bei einem Anfahrtsweg von 51 bis 75 km liegt die Entschädigung im Jahr 2023 bei 7 Euro und wird 2024 auf 8 Euro steigen.
  • Für Anfahrtswege von mehr als 75 km beträgt die Entschädigung 2023 bei 8 Euro und ein Jahr später dann 9 Euro.

Auch für Beschäftigte, die nicht täglich von ihrem Arbeitsplatz nach Hause fahren, gibt es einen Ausgleich. Demnach sollen Baubeschäftigte bei einer Entfernung von 75 bis 100 km pro Strecke 9 Euro erhalten. Bei einer Entfernung von bis zu 300 km sind es 18 Euro und bei einer Strecke von bis zu 400 km beträgt die Entschädigung 27 Euro. Wege von mehr als 400 Kilometern werden mit 39 Euro ausgeglichen.

Sozialabgaben steigen

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Die Sozialversicherungsbeiträge steigen vor allem für Besserverdiener. Auch Selbstständige zahlen mehr für Kranken- und Rentenversicherung. Das liegt an der turnusmäßigen Erhöhung der Bezugsgröße und der Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialversicherungen. Die dazugehörige Verordnung war jedoch noch nicht am 12. Dezember veröffentlicht. Da der Regierungsentwurf 2 Monate zuvor verabschiedet wurde, kann man davon ausgehen, dass ich an den Werten nichts ändert. Das sind folgende:

  • Für Selbstständige steigt die Bezugsgröße für die Festsetzung des Mindestbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung und des Rentenversicherungsbeitrags: im Westen auf 3.395 Euro monatlich (2022: 3.290 Euro), im Osten auf 3.290 Euro (2022: 3.150 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird 2023 auf bundeseinheitlich 4.987,50 Euro im Monat angehoben (2022: 4.837,50 Euro).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigt 2023 in den alten Bundesländern auf 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro), in den neuen Bundesländern auf 7.100 Euro (bisher: 6.750 Euro).

Überschreitet ein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, so fallen für den Einkommensteil oberhalb der Grenze keine Sozialabgaben an. Steigen Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze, dann steigt der versicherungspflichtige Einkommensanteil.

Zugleich steigt 2023 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze: Versicherte, die von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen mindestens 66.600 Euro im Jahr verdienen (2022: 64.350 Euro).

Lohnsteuermeldung nur mit ID-Nummer

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für Mitarbeitenden dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung durch die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) entfällt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig dafür sorgen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) aller Beschäftigten vorliegen. Mitarbeitende, die ihre eigene Identifikationsnummer nicht griffbereit haben, können eine erneute Zusendung auf der Webseite des BZSt beantragen.

Arbeitsbescheinigungen nur noch digital

Ob es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder einen Minijob handelt: Betriebe müssen Mitarbeitenden, die das Unternehmen verlassen, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Arbeitsbescheinigungen können ab 2023 nur noch digital an die Arbeitsagenturen übermittelt werden. Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden.

Für die Übermittlung der Daten an die Arbeitsagentur können Arbeitgeber ihr Lohnabrechnungsprogramm nutzen, wenn es über eine entsprechende Funktion verfügt. Alternativ steht die kostenlose Online-Anwendung sv.net zur Verfügung.

Einen Nachweis der übermittelten Daten erhalten die ehemaligen Beschäftigten künftig direkt von der Bundesagentur für Arbeit. Unternehmen müssen keine Bescheinigungen mehr aushändigen. Das Widerspruchsrecht von Beschäftigten gegen die elektronische Datenübermittlung entfällt.

Digitale Krankschreibung

Die meisten gesetzlich Versicherten bekommen bei einer Krankschreibung 2 Zettel in die Hand gedrückt: einen gelben Schein zur Vorlage beim Arbeitgeber und eine Ausfertigung für die persönlichen Unterlagen. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse übernehmen inzwischen viele Arztpraxen auf digitalem Weg, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU). Ab 1. Januar 2023 wird das neue Verfahren der eAU auch für Unternehmen Pflicht. Es läuft jetzt wie folgt ab:

  • Beschäftigte müssen sich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzeigen.
  • Die Arztpraxen übermitteln die eAU-Daten an die Krankenkasse.
  • Betriebe wiederum rufen die Daten dann aktiv bei der Krankenkasse ab, wenn sich Mitarbeitende krankgemeldet haben.

Mehr Geld bei Midijobs

Die Midijob-Grenze wird zum Jahreswechsel erneut angehoben. Der Bund will Beschäfitgte dadurch entlasten, doch für Unternehmen steigen die Kosten.

Erst im Oktober war die Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro im Monat gestiegen. Mit dem 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Diese Maßnahme ist Teil des Dritten Entlastungspaket. Damit will der Bund Midijobber angesichts der hohen Preissteigerungen bei den Energiekosten entlasten – und zwar in Form niedriger Sozialversicherungsbeiträge. Denn die Lasten für Sozialversicherungsbeiträge werden anders verteilt:

  • Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt zu Beginn des Übergangsbereichs – also bei einem Brutto-Lohn von 520,01 Euro – null Euro. Zur Obergrenze hin steigt der Arbeitnehmeranteil dann gleitend auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 %.
  • Der Arbeitgeberbeitrag liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 % – also genauso wie bei einem Minijob. Gleitend zur Obergrenze hin fällt er auf den regulären Arbeitgeberanteil ab.

Abgabefristen für Steuererklärung

Weiterhin gelten verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung. Noch bis zum 31. August 2023 haben Steuerpflichtige, die steuerlich beraten werden, Zeit, ihrer Erklärung für 2021 abzugeben. Für die Steuererklärung 2022 wurde die Deadline auf den 30. September 2023 verschobene. Wer sich steuerlich beraten lässt, muss seine Steuererklärungen bis zum 31. Juli 2024 einreichen. Und auch für die nächsten Jahre gelten spätere Termine (Steuererklärung 2023: 30. August 2024 bzw. 31. Mai 2025; Steuererklärung 2024: fristgerecht Ende Juli 2025 bzw. 30. April 2026). Die Fristverlängerungen werden also schrittweise zurückgefahren. (MAI/RED/Handwerk.com)

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