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Lärmschutzrichtlinien 19. Januar 2022

Weniger Lärm, bitte!

Unser Autor gibt einen Überblick über die geltenden Normen und erläutert, in welchen Fällen eine benannte Stelle die CE-Konformitätsbewertung begleiten muss.

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Sorgfaltspflicht und müssen sie angemessen vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Lärm schützen.
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Sorgfaltspflicht und müssen sie angemessen vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Lärm schützen.

Muldenfahrzeuge, Grader, Bagger und andere Maschinen verrichten in Steinbrüchen und Sandgruben nicht nur Arbeit – sie machen auch viel Lärm. Das kann die Gesundheit der Fahrzeugführer und Arbeiter in unmittelbarer Nähe beeinträchtigen, wenn die Hersteller der Baumaschinen das gültige Regelwerk nicht kennen oder nicht korrekt anwenden. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Sorgfaltspflicht und müssen sie angemessen vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen schützen, die aus ihrer Tätigkeit resultieren können. Ein Gehörschutz ist daher Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit oder neben den PS-starken Maschinen arbeiten. Der Gehörschutz kann indes nicht effektiv wirken, wenn die Maschine viel zu laut ist, wenn also Schallleistung, Schalldruckpegel und Lärmspitzen die zulässigen Grenzwerte überschreiten.

Dass Maschinenführer und Arbeiter im direkten Umfeld noch besser als bislang vor einer zu hohen Lärmbelastung geschützt werden können, zeigt eine Untersuchung der Projektgruppe NOMAD (NOise MAchinery Directive). Darin arbeiten Marktüberwachungsbehörden aus insgesamt 14 EU- und EFTA-Staaten zusammen [1]. Ziel ist eine Überprüfung und Bewertung, in welcher Form und in welchem Umfang Hersteller Angaben zu den Geräuschemissionen ihrer Maschinen machen. Dazu wurden mehr als 1.500 Benutzerinformationen aus 40 Maschinengruppen untersucht, die in Europa in Verkehr gebracht wurden.

Angaben zum Lärm: Nur bei einer von fünf Maschinen in Ordnung

Das Ergebnis zeigt Handlungsbedarf: Bei etwa 80 % der untersuchten Maschinen war die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation (z. B. Betriebsanleitungen, Handbücher, Konformitätserklärung) für die Käufer, Anwender und Benutzer nicht ausreichend. Teils wiesen die Angaben eklatante Mängel auf. Die Benutzerinformationen waren mitunter unvollständig, weil beispielsweise numerische Angaben zur Lärmbelastung fehlten. Mitunter waren die Benutzerinformationen nicht nachvollziehbar. Auch fehlten bisweilen wichtige Angaben zu den Messmethoden, normativen Grundlagen und damit zu den Rahmenbedingungen, unter denen die Lärmmessungen durchgeführt wurden. Arbeitgebern, die eine Maschine zur Arbeit im Tagebau kaufen, werden damit insbesondere diejenigen Zahlen, Daten und Fakten vorenthalten, die sie benötigen, um ihr Personal angemessen vor den auftretenden Lärmemissionen zu schützen. Insbesondere den für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zuständigen Personen wie dem Betriebsarzt oder den Sicherheitsfachkräften fehlt dann die Entscheidungsgrundlage, um wirksame Maßnahmen zum Lärmschutz festzulegen und beispielsweise einen geeigneten Gehörschutz für die PSA zu beschaffen.

Hohe Standards bei Emissionsmessungen

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Europäische Richtlinien machen konkrete Vorgaben zu den maximal erlaubten Lärmemissionen einer Maschine, sodass die Hersteller diese im Rahmen der Bewertungsverfahren zur CE-Konformität berücksichtigen und ihre Maschinen die Grenzwerte nachweislich einhalten müssen. Allgemein bekannt ist den Herstellern die Maschinenrichtlinie, die die grundlegenden Sicherheitsanforderungen beim Inverkehrbringen der Produkte formuliert [2]. Bezüglich der Lärmemissionen gelten zusätzlich die Vorgaben der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ("Outdoor-Richtlinie") [3].

Manche Hersteller, die ihre Produkte auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen, haben sich noch nicht ausreichend mit der Outdoor-Richtlinie, ihrem Geltungsbereich, den Grenzwerten, Messmethoden und Konformitätsbewertungsverfahren auseinandergesetzt. Anders ist die ernüchternde Erkenntnis der NOMAD-Projektgruppe zu den überwiegend mangelhaften Angaben in der Dokumentation nicht zu erklären. Zudem sind insbesondere die beiden zur Outdoor-Richtlinie harmonisierten, technischen Normenreihen DIN EN ISO 3740 [4] und DIN EN ISO 11200 [5] zu berücksichtigen.

Benannte Stelle bei besonders lauten Maschinen einbinden

Ein weiterer, wichtiger Aspekt, der nicht immer ausreichend berücksichtigt wird: Die Outdoor-Richtlinie unterscheidet explizit zwischen Geräten und Maschinen, für die definierte Geräuschemissionsgrenzwerte gelten (in Artikel 12 gelistet und im Anhang näher beschrieben), und Geräten und Maschinen, die lediglich der Kennzeichnungspflicht unterliegen (in Artikel 13 gelistet und im Anhang näher beschrieben). Zu ersteren gehören beispielsweise Grader, Verdichtungsmaschinen, Kompressoren und handgeführte Betonbrecher. Zu letzteren gehören unter anderem Förderbänder, Bohrgeräte und Gegengewichtsstapler. In Kombination mit weiteren Artikeln und Vorgaben der Outdoor-Richtlinie folgt daraus, dass für Geräte und Maschinen, die in Artikel 12 gelistet sind, eine benannte Stelle einzubinden ist. Denn nur durch die sach-, fach- und normgerechten Messungen durch ein akkreditiertes/notifiziertes und unabhängiges Prüflabor kann der Hersteller rechtskonform nachweisen, dass seine Maschine die zulässigen Grenzwerte einhält. Bei Geräten und Maschinen, die in Artikel 13 gelistet sind, kann der Hersteller die notwendigen Messungen selbst durchführen und die Ergebnisse normgerecht dokumentieren. Gleichwohl kann auch hier die Einbindung einer benannten Stelle sinnvoll sein, da der Hersteller in jedem Fall in der Verantwortung für die Normkonformität seiner Geräte und Maschinen bleibt. Denn mitunter fällt es dem Personal im Rahmen der Qualitätssicherung schwer, die verschiedenen, kalibrierten Mikrofone und weiteres Equipment zu beschaffen, zu positionieren und die Daten korrekt zu ermitteln und in die geforderten Leistungsdaten umzurechnen.

Beispiel Turmdrehkran: So läuft die Messung richtig ab

Turmdrehkrane listet die Outdoor-Richtlinie unter Punkt 53 in Artikel 12, sodass für die Geräuschemissionsmessungen die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich ist. Ein deutscher Hersteller beauftragte die Sachverständigen von TÜV SÜD mit den Messungen, die mit ihrem akkreditierten Prüflabor, das auch normgerechte Messungen im Freien vornehmen kann, als eine von der EU benannte Stelle gelistet ist. Das Prüfobjekt hatte eine maximale Tragfähigkeit von 16 Tonnen und eine maximale Ausladung von 60 Metern. Das Hubwerk wurde angetrieben von einem 60 Kilowatt starken Elektromotor. Den Schallleistungspegel ermittelten die Experten mit und ohne Last direkt am Kran. Dazu wurde an sechs definierten Positionen anhand von x-y-z-Koordinaten ein Mikrofon im normgerechten Abstand zur Lärmquelle aufgestellt bzw. aufgehängt und sequenziell gemessen. Im Ergebnis entsprach der Mittelwert der Schallleistung LWA mit 98 dB(A) exakt dem zulässigen Grenzwert von 98 dB(A). Darüber hinaus wurde auch der Schalldruckpegel am Bedienerplatz in der Kabine des Krans gemessen. Hier betrug der Wert LpA 62 dB(A). Dieser ist in der Bedienungsanleitung beziehungsweise im Handbuch anzugeben. Der Spitzenschalldruckpegel LpC,Peak lag während der Messung unterhalb des zulässigen Grenzwertes von 130 dB(A). Der Kran erfüllte damit die Anforderungen der Outdoor-Richtlinie und der Maschinenrichtlinie bezüglich der Lärmemissionen (Einzelabnahme). Anschließend kam auch die technische Dokumentation auf den Prüfstand, um sicherzustellen, dass Handbücher und Bedienungsanleitung vollständig, die richtigen Angaben enthalten und diese für den Anwender verständlich und leicht nachvollziehbar sind. Dann stellten die Sachverständigen von TÜV SÜD in Zusammenarbeit mit dem Hersteller die Konformitätserklärung für den Turmdrehkran aus.

Fakten zur Outdoor-Richtlinie

Die Outdoor-Richtlinie wurde durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ im Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Die 32. BImSchV führte damals die Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV), die Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV) und weitere Regelungen zum Lärmschutz zusammen. Den Schutz vor Lärmbelastungen am Arbeitsplatz sollen in Deutschland zudem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sicherstellen. Beide setzen die europäische Lärm-Arbeitsschutz-Richtlinie 2003/10/EG in nationales Recht um. Mit Bezug auf die Maschinenrichtlinie macht auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Vorgaben für Hersteller zur technischen Lärmminderung. Um rechtskonforme Geräuschemissionsmessungen durchzuführen, verfügt TÜV SÜD über ein eigenes schalltechnisches Prüflabor. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem messtechnische Bestimmungen der Schallleistung und Unterstützung bei der Umsetzung aller gesetzlichen Vorgaben. Kunden profitieren von langjähriger Erfahrung und haben bei allen Fragen zur Maschinenrichtlinie und Outdoor-Richtlinie sowie zu lokalen Anforderungen einen Ansprechpartner in ihrer Wirtschaftsregion. (Dipl.-Ing. Marc Goetzke, TÜV SÜD Industrie Service GmbH)

Turmdrehkrane listet die Outdoor-Richtlinie unter Punkt 53 in Artikel 12, sodass für die Geräuschemissionsmessungen die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich ist.
Turmdrehkrane listet die Outdoor-Richtlinie unter Punkt 53 in Artikel 12, sodass für die Geräuschemissionsmessungen die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich ist.

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