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Sobald Straßenaufbruch teerhaltig ist, wird es problematisch

Inhaltsverzeichnis

Positionspapier

Wohin mit dem Teer?

Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft hat ein Positionspapier erarbeitet, in dem die Situation des Abfallstroms „teerhaltiger Straßenbaubruch“ thematisiert wird.

Europaweit gilt teerhaltiger Straßenaufbruch seit 2002 aufgrund des hohen Gehalts an Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) als gefährlicher Abfall und ist als besonders überwachungsbedürftig eingestuft.

In Deutschland sorgt die Diskussion um den Umgang mit teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch seit Jahren für Kontroversen. Eine nachhaltige Lösung auch im Rahmen der Abfallhierarchie fehlt jedoch weiterhin.

Knackpunkt 1: Keine Anlage zur Aufbereitung

Deutschlandweit gibt es keine einzige Anlage zur thermischen Verwertung. Die jährliche durchschnittliche Ausbaumenge an PAK-belastetem Straßenausbaumaterial aus Bundesfernstraßen liegt derzeit bei 600.000 t pro Jahr. Die Masse des insgesamt in Deutschland anfallenden teerhaltigen Straßenaufbruchs auf jährlich 2 bis 2,5 Mio. t geschätzt. Die Abgrenzungswerte für den PAK-Gehalt, der zu der Einstufung als teerhaltiger Abfall führt, unterscheiden sich beim Vergleich der einzelnen Bundesländer teilweise erheblich.

Die für 2017 vom Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten zeigen, dass mehr als 60 % des teerhaltigen Straßenaufbruchs auf Deponien entsorgt werden und dort wertvolles Deponievolumen verbrauchen. Knapp 60 % der Menge, die zur Deponierung gebracht wird, wird dort auch nur abgelagert. Die darin enthaltenen hochwertigen mineralischen Rohstoffe werden nicht als Deponieersatzbaustoff genutzt. Diese kostet nur 26 Euro/t. Die Kosten für die Beseitigung auf der Deponie liegen mit 54 Euro/t in der Größenordnung der thermischen Behandlung mit 59 Euro/t. Der Vorteil der thermischen Behandlung ist die vollständige Zerstörung der organischen Schadstoffe, was bei der Deponierung oder beim Einsatz als Deponiebaustoff nicht geschieht, und insbesondere das stoffliche Recycling der Gesteinskörnungen von ca. 80 %.

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Foto: Maike Sutor-Fiedler
Stoffströme im Jahr 2017 nach den Daten des Statistischen Bundesamtes

Knackpunkt 2: Unterschiedliche Herangehensweisen

Während teerhaltiger Straßenaufbruch beispielsweise in Niedersachsen ab einem PAK-Gehalt von 25 mg/kg als gefährlicher Abfall behandelt wird, liegt der Grenzwert in Hessen bei 400 mg/kg und in Bayern sowie in Nordrhein-Westfalen sogar bei 1.000 mg/kg. Eine bundeseinheitliche Regelung konnte im Abfalltechnikausschuss (ATA) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Jahr 2018 nicht erreicht werden. Nur für Bundesfernstraßen gelten ab einem PAK-Gehalt von 25 mg/kg bundeseinheitliche Verwendungsbeschränkungen, die den Wiedereinbau von teerhaltigem Straßenaufbruch als hydraulisch gebundene Tragschicht (HGT) weitgehend verhindern.

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Foto: LfULE Sachsen
Die unterschiedlichen Grenzwerte

Auch die Entsorgung des teerhaltigen Straßenbaubruchs wird unterschiedlich gehandhabt. Nach einem Urteil des OLG Münster dürfen die Vergabestellen nicht ohne fachliche Begründung ein mögliches Verwertungsverfahren ausschließen bzw. sich nicht ausschließlich auf eine thermische Behandlung festlegen. Dennoch ist beispielsweise in Hessen die Aufbereitung und die Verwertung außerhalb von Deponien ausgeschlossen. In Baden-Württemberg darf nur deponiert werden, wenn eine wirtschaftliche oder eine technische Unmöglichkeit der thermischen Verwertung vorliegt.

Das Niedersächsische Umweltministerium brachte im Rahmen des Bundesratsverfahrens zur Mantelverordnung (Artikel 3 der Mantelverordnung) in den Unterausschuss zum Umweltausschuss und in den Umweltausschuss einen Antrag zur Änderung der Deponieverordnung ein, so dass nach einer Übergangszeit (zur Schaffung von Anlagenkapazitäten) ein Verbot für die Ablagerung von teerhaltigem Straßenaufbruch auf Deponien ausgesprochen wird. Leider haben nur wenige Länder diesen Anträgen zugestimmt.

Die Konsequenzen

Da Positionspapier führt noch weitere Details zur derzeitigen Situation auf. Darunter beispielsweise Untersuchungen des Fraunhofer Instituts Umsicht zu einem weiteren Aufbereitungsverfahren, das mit einer geringeren Temperatur als das niederländische auskommt und dezentral errichtet werden kann, beispielsweise auch an Standorten von Asphaltmischanlagen.

Solange es aber keine ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen gibt, die verhindern, dass teerhaltiger Straßenaufbruch weiterhin auf Deponien entsorgt wird, wird sich an dem Dilemma nichts ändern.

Die DGAW weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • dadurch wertvoller Deponieraum verbraucht wird,
  • wertvolle Sekundärrohstoffe auf Deponien abgelagert werden,
  • durch die Deponierung wertvolle Sekundärrohstoffe dem Wertstoffkreislauf dauerhaft entzogen werden,
  • die Möglichkeit, die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe durch thermische Behandlung zu zerstören, nicht genutzt wird.

Der Export dieser Abfälle in die Niederlande ist keine überzeugende Lösung, weil es das Ziel eines hoch entwickelten Industriestaates sein sollte, derartige Abfälle im eigenen Land zu entsorgen und diese Aufgabe nicht durch seine Nachbarn lösen zu lassen.

Die DGAW fordert deshalb die Verankerung eines Deponierungsverbots für teer- / pechhaltigen Straßenaufbruch in der Deponieverordnung, das nach einer Übergangszeit in Kraft tritt, die ausreicht, um die für die thermische Behandlung dieses Abfalls erforderlichen Anlagen zu errichten. Damit würde Rechtssicherheit für potenzielle Investoren geschaffen. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei der Entsorgung der Abfallströme „Siedlungsabfall“ und „Klärschlamm“ bewährt.

Das Positionspapier finden Sie unten zum Downloaden.

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