Unterstützung bei der Raumordnung
Das rheinlandpfälzische Innenministerium übernimmt einen Großteil der Finanzierungskosten der Gutachten für das Raumordnungsverfahren im Zuge der Planung einer Mittelrheinbrücke als welterbeverträgliches, kommunales Verkehrsprojekt.
Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Erstellung der Gutachten einen finanziellen Aufwand in Höhe von 659.000 Euro erfordert. Davon wird das Innenministerium 459.000 Euro übernehmen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis und der Rhein-Lahn-Kreis sollen jeweils 100.000 Euro übernehmen. Außerdem wird Personal des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) zur Verfügung gestellt.
Für das Raumordnungsverfahren sind zunächst durch den LBM die vorliegenden Studien zu aktualisieren oder neu zu erstellen. Zur Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens haben die beiden Kreisausschüsse der Landkreise bereits im Jahr 2011 Grundsatzbeschlüsse gefasst. Mit dem Raumordnungsverfahren als landesplanerischem Instrument soll Klarheit darüber geschaffen werden, welche Variante der Rheinquerung vor dem Hintergrund der Umwelt- und Kulturlandschaftsverträglichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der verkehrlichen Anforderungen für ein Planfeststellungsverfahren bevorzugt wird.
Mit den Vorbereitungen zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens hat das Innenministerium die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) als obere Landesplanungsbehörde beauftragt. Dazu muss zunächst der LBM die Unterlagen dafür im Auftrag der Kreise erstellen und dann das Raumordnungsverfahren bei der SGD beantragen.
Die konkrete Ausgestaltung des Raumordnungsverfahrens soll in Abstimmung zwischen der obersten und der oberen Landesplanungsbehörde sowie den Landkreisen Rhein-Lahn-Kreis und Rhein-Hunsrück-Kreis als Trägern des Vorhabens erfolgen.
In diesem Zusammenhang hat das Verkehrsministerium die beiden Landräte gebeten, aktuelle gleichlautende Bestätigungsbeschlüsse zum angestrebten Bau einer Mittelrheinquerung und der Beauftragung des LBM zur Erstellung der Unterlagen und im Weiteren der Antragstellung für das Raumordnungsverfahren in den Kreisgremien herbeizuführen. Ein kommunaler Mitfinanzierungsanteil bei der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens verbleibt bei den Landkreisen.
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