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Arbeitsschutz 2. April 2024

Cannabis am Arbeitsplatz: Null Toleranz

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum und Besitz von Cannabis legalisiert. Doch was bedeutet die Legalisierung von Cannabis für den Arbeitsplatz, Arbeitsunfälle und die gesetzliche Unfallversicherung?

Die DGUV und die BG Bau sprechen sich klar für ein Konsumverbot von Cannabis am Arbeitsplatz aus
Die DGUV und die BG Bau sprechen sich klar für ein Konsumverbot von Cannabis am Arbeitsplatz aus
Inhaltsverzeichnis

Mit dem verabschiedeten Cannabisgesetz dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu 50 g für den Eigenkonsum im privaten Raum besitzen. Im öffentlichen Raum liegt die Höchstgrenze bei 25 g. Auch ein privater Eigenanbau von bis zu 3 Cannabispflanzen pro Person ist nun erlaubt. Doch wie wirkt sich die Legalisierung von Cannabis auf den Arbeitsplatz aus?

Ähnlich wie beim Alkohol gibt es auch für Cannabis kein allgemeines und gesetzlich geregeltes Konsumverbot am Arbeitsplatz. Dennoch kann nicht einfach in der Mittagspause gekifft werden. Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erklärt dazu: „Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können.“

Cannabis und Alkohol: Null Toleranz

Die DGUV und Berufsgenossenschaften wie die BG Bau empfehlen, dass Arbeitgebende eine Klarheit schaffen. So können Unternehmen über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz untersagen. Laut BG Bau bedarf es dabei auch keiner konkreten Begründung für das Verbot.

In dem gemeinsamen Positionspapier „Null Alkohol und Null Cannabis bei Arbeit und Bildung“ fordern die BG Bau und DGUV, gleiche Maßstäbe für Alkohol und Cannabis anzulegen. „In beiden Fällen muss ein Konsum, der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen und in Bildungseinrichtungen führen kann, ausgeschlossen sein“, heißt es in dem Positionspapier. Deshalb sprechen sich die beiden Parteien für eine Null-Toleranz-Politik im Arbeitsumfeld aus.

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Vor allem auf der Baustelle oder beim Führen von Baumaschinen kann sonst ein Sicherheitsrisiko entstehen. Die BG Bau schreibt in einer Meldung: „Wer am Bau auf einem Gerüst, auf dem Dach oder an Maschinen arbeitet, ist darauf angewiesen, dass er Risiken und Gefahren richtig wahrnimmt und einschätzt. Da Cannabis, wie die meisten anderen Drogen, vor allem die psychische Leistungsfähigkeit und damit die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit einschränkt und das Gleichgewichtsvermögen beeinträchtigt, stellen der Konsum und seine Nachwirkungen am Arbeitsplatz einen erheblichen Risikofaktor für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.“

Verlust des Versicherungsschutzes

Erleidet eine Person unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss einen Unfall, kann diese Person laut BG Bau ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn der Konsum einen hinreichenden Grund für den Unfall darstellt. Eventuell können sogar Schadensersatzpflichten entstehen, wenn andere Personen geschädigt werden.

Das Positionspapier führt aber aus, dass ein Arbeits- oder Wegeunfall unter Cannabiseinfluss nicht zwingend zum Leistungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung führen muss. „Denn im Unterschied zu Alkohol gibt es keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit“, so das Positionspapier.

THC-Grenzwert

Beim Alkohol hingegen gibt es einen klaren Grenzwert für den Straßenverkehr. Dieser liegt zurzeit bei 0,5 Promille. Auch für Cannabis gibt es einen Grenzwert mit 1 ng/ml THC Blutserum. Allerdings ist dieser Grenzwert nur messtechnisch begründet und spiegelt nicht eine tatsächliche Fahrunfähigkeit wider. Deswegen hat nun eine unabhängige Arbeitsgruppe mit Experten aus Medizin, Recht, Verkehr und der Polizei eine Anhebung des THC-Grenzwertes vorgeschlagen. Die Gruppe empfiehlt 3,5 ng/ml THC Blutserum. „Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt“, schreibt das Bundesverkehrsministerium in einer Pressemitteilung.

Damit der empfohlene Grenzwert eingeführt werden kann, ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich. Bis diese Änderung verabschiedet ist und in Kraft tritt, gilt der bisherige Grenzwert von 1 ng/ml THC Blutserum. Ebenso sollen für Fahranfänger strengere Regeln greifen. Für Cannabiskonsumenten soll in der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot herrschen. Dies soll vor den Gefahren des Mischkonsums schützen.

Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten

Am Arbeitsplatz gilt, dass Arbeitgebende bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten haben. Sie müssen den Arbeitsschutz gewährleisten. Kommt es zu Arbeitsunfällen aufgrund mangelnder Fürsorge können laut BG Bau Regress- und Haftungsansprüche entstehen. Deswegen empfehlen DGUV und BG Bau klare Regelungen für den Konsum von Alkohol und Cannabis festzulegen – wie eben das Konsumverbot. Zudem ist es ratsam, die Angestellten im Rahmen regelmäßiger Unterweisungen über die Gefahren und Regelungen aufzuklären.

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