Das Ministerium weist darauf hin, dass eine Stoffpreisgleitklausel für Baustahl, Betonstahl, Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl und Asphaltmischgut vereinbart werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Baustoffe sind Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetz,t und es ist ein schwer kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten.
- Der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung beträgt mindestens zehn Monate, in begründeten Ausnahmefällen auch sechs Monate.
- Der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes beträgt wertmäßig mindestens 1% der vom Auftraggeber geschätzten Auftragssumme.
Stoffpreisgleitung
Das BMVI bezieht sich damit auf die eingeführten Regelungen zur Stoffpreisgleitung im HVA B-StB von 04/2016, bekannt gegeben durch das ARS 07/2016, die im aktuellen HVA B-StB von 2018 fortgeschrieben wurden.
In neuen Vergabeverfahren fordert das BMVI die ausschreibenden Stellen zur Prüfung der Vereinbarung einer Stoffpreisgleitung auf.
Nachträgliche Vereinbarung möglich
In laufenden Vergabeverfahren können laut BMVI Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einbezogen werden, wenn die Eröffnung der Angebote noch nicht erfolgt ist. Bieteranfragen im Vergabeverfahren sind zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu genehmigen, Ablehnungen zu begründen. Selbst nach Angebotseröffnung empfiehlt das BMVI die Prüfung, ob das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt werden kann, wenn die Preisentwicklung einzelner Baustoffe entscheidenden Einfluss auf die Baumaßnahme haben.
Bestehende Verträge sind jedoch einzuhalten und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen anzupassen.